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Website, Blogs und Shops: Ist das Einbinden fremder Videos und Bilder per „Embedded Content“ erlaubt?

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Das Einbinden von urheberrechtlich geschützten Videos oder Bildern in eine andere Webseite ist aus technischer Sicht mittlerweile kein Problem mehr. Die rechtliche Seite von „Embedded Content“ hatte das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Fall zu beurteilen.

Was ist geschehen?

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Im streitgegenständlichen Fall band der Betreiber einer Internetseite Lichtbilder von der Webseite eines Fotografen in einer Weise ein, dass diese auf seiner Seite vollständig abgebildet waren, ohne dass sich die Bilder tatsächlich auf dem Server des Webseitenbetreibers befanden (sog. „Embedded Content“). Vielmehr wurden die Bilder von der Seite des Fotografen eingebettet, ohne dass Letzterer Kenntnis davon hatte. Als der Fotograf Kenntnis von der Veröffentlichung seiner Fotografien erlangte, beschritt er den Rechtsweg, da er in der Einbindung seiner Bilder eine Urheberrechtsverletzung sah.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf entschied Anfang November (Urteil vom 08.11.2011 – Az.: I-20 U 42/11), dass die Einbindung fremder Bilder als sog. „Embedded Content“ auf einer anderen Webseite eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG darstelle, wenn dies ohne Einwilligung des Urhebers erfolge.

Anders als bei einem Hyperlink, durch welchen ein Nutzer lediglich auf das Lichtbildwerk verwiesen werde, werde das geschützte Werk bei „Embedded Content“ durch denjenigen, der es auf seiner Seite eingebunden hat, selbst öffentlich zum Abruf bereitgehalten und damit unmittelbarer Bestandteil der Webseite, da es ohne weitere Klicks angezeigt werde. 

Durch die Einbindung des geschützten Werks wird dieses nicht mehr in der vom Urheber beabsichtigten Weise öffentlich zugänglich gemacht, insbesondere weil dessen Webseite umgangen und sein Urhebernennungsrecht verletzt werde. Für eine zulässige Einbindung des Bildes hätte es vielmehr der gesonderten Zustimmung der Fotografin bedurft.

Fazit

Gegenüber einem normalen Hyperlink birgt die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material via „Embedded Content“ damit gewisse Risiken, die nicht zu unterschätzen sind. Dies gilt nicht nur für Blogbetreiber oder sonstige Webmaster, sondern insbesondere auch für alle Nutzer des sozialen Netzwerks Facebooks, welche eingebettete Inhalte (z.B. YouTube Videos) in ihre Timeline einstellen. Derartige Urheberrechtsverstöße können nicht nur abgemahnt, sondern auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zur Folge haben.

Eine andere Beurteilung kann sich lediglich dann ergeben, wenn der Rechteinhaber die Einbindung seiner urheberrechtlich geschützten Werke ausdrücklich auf seiner Seite gestattet, z.B. indem er einen entsprechenden HTML-Code anbietet.

Auch das LG Köln kommt im Ergebnis in einem Fall von „Embedded Content“ im Rahmen einer Personensuchmaschine zu einem Rechtsverstoß. Verglichen werden kann das Urteil aber auch mit der Entscheidung der LG Berlin bei Einbindung fremder RSS-Feeds, bei denen ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung angenommen wurde.

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Labels: Urheberrecht
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