Leistungsschutzrecht im Urheberrecht

EU-Leistungsschutzrecht: Gefahr für Internetunternehmen oder Rettung für Verlage?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Als Presseverlage, ausübende Künstler und Unternehmen sind beispielsweise Ihre journalistischen Artikel durch das Leistungsschutzrecht geschützt.
  • Was für Sie einen finanziellen Ausgleich bedeutet, stellt für Google vor allem hohe Kosten dar.
  • Denn um Ihre Artikel auf Google News anzeigen zu dürfen, bedarf es Ihrer Erlaubnis. Google muss dementsprechend Lizenzverträge mit Verlagen abschließen.

Worum geht's?

Das Urheberrecht deckt nicht alle Werke rechtlich ab, sondern nur solche, die besonders schützenswert sind. Hersteller von Tonträgern wie CDs, Presseverlage und ausübende Künstler fallen nicht darunter. Damit Sie als Künstler besser geschützt sind, gibt es das Leistungsschutzrecht. Dieses Gesetz ist vor allem Google ein Dorn im Auge. Warum das so ist, was genau das Leistungsschutzrecht ist und welchen Unterschied es zum Urheberrecht gibt, erfahren Sie in unserem Artikel.

 

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1. Was ist der Unterschied zwischen den Leistungsschutzrechten und dem Urheberrecht?

Die Leistungsschutzrechte sind streng von den Urheberrechten zu trennen. Das Urheberrecht schützt Werke mit einer besonderen Schöpfungshöhe und ihre Urheber. Für Presseerzeugnisse wie Zeitungsartikel oder Nachrichtenbeiträge fällt hingegen kein urheberrechtlicher Schutz an. Gleiches gilt für Konzerte eines ausübenden Künstlers oder Hersteller von CDs. Damit diese Werke und Leistungen aber dennoch geschützt sind, sind sie durch das verwandte Schutzrecht im Urheberrechtsgesetz verankert: das Leistungsschutzrecht.

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Das Leistungsschutzrecht und die damit verbundenen Rechte stellen im Zusammenhang des Urheberrechtsgesetzes zwar kein Urheberrecht an sich dar, dafür schützt es Werke, die der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder mit dem Werk in Zusammenhang gebracht werden.

Dies ist in Presseverlagen beispielsweise bei Nachrichten-Beiträgen oder Artikeln der Fall. Außerdem ist im Leistungsschutzrecht für Musik nicht das Stück selbst geschützt - dies fällt unter das Urheberrecht - sondern ausübende Künstler, die einen Song auf der Bühne performen und die Hersteller von Tonträgern, die das Stück in Umlauf bringen.

WUSSTEN SIE'S SCHON?

Neben dem Begriff “verwandte Schutzrechte” werden die Leistungsschutzrechte durch die Nähe zum Urheberrecht auch als sogenannte “Nachbarrechte” bezeichnet.

2. Welche Leistungsschutzrechte sind im UrhG verankert?

Die Leistungsschutzrechte sind im UrhG unter “verwandte Schutzrechte” ab § 70 UrhG aufgeführt. Sie unterscheiden sich vor allem in Hinblick auf die Schutzdauer, die mit 15 bis 50 Jahren kürzer ist als die Schutzdauer im Urheberrecht. Welche Werke unter das Leistungsschutzrecht fallen, haben wir Ihnen im Folgenden aufgelistet:

  1. Wissenschaftliche Ausgaben & Nachgelassene Werke nach § 70 und § 71

    nicht urheberrechtlich geschützte wissenschaftliche Werke oder Werke, die nach Erlöschen des Urheberrechts erst erscheinen.

  2. Lichtbilder nach § 72

    Fotos, die die Schöpfungshöhe des Urheberrechts nicht erreichen.

  3. ausübende Künstler nach § 73 ff.

    Das Urheberrecht schützt ausschließlich den Urheber von Musikstücken, also den Komponisten. Das Leistungsschutzrecht schützt hierbei Sänger und andere Musiker, die ein Werk darbieten bezüglich der Nennung, seiner Persönlichkeitsrechte und der Vervielfältigung von Bild-, Ton- und Videoaufnahmen der Darbietung. Auch dem Veranstalter, sofern dieser ein Unternehmen ist, stehen nach § 81 UrhG entsprechende Leistungsschutzrechte zu.

  4. Hersteller von Tonträgern nach § 85 und § 86

    Das ausschließliche Recht einen Tonträger zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen obliegt allein dem Hersteller.

  5. Sendeunternehmen nach § 87

    Das alleinige Recht, eine Fernsehsendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, obliegt dem Sender. Gleiches gilt für Bild- und Tonaufnahmen der Sendung.

  6. Datenbankhersteller nach § 87a bis e

    Eine Datenbank, also die Sammlung von Werken, Daten oder anderen Elementen, darf ausschließlich vom Datenbankhersteller vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.

  7. Presseverleger nach § 87f bis k

    Journalistische Werke wie Nachrichtenartikel dürfen nur durch den Presseverleger in Gänze oder in Teilen öffentlich zugänglich gemacht und vervielfältigt werden. Die Besonderheit am Schutz des Presseverlegers ist, dass die Schutzfrist bereits zwei Jahre nach Veröffentlichung erlischt.

  8. Filme nach § 88 ff.

    Filme als ganzheitliches Werk sind durch das Urheberrecht geschützt. Teile des Films, wie wirtschaftliche und organisatorische Leistungen, ausübende Künstler im Rahmen des Films oder Laufbilder werden durch das Leistungsschutzrecht gesondert abgesichert.

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LESEEMPFEHLUNG

In unserem Artikel “Bildrechte: So nutzen Sie Bilder rechtssicher auf Webseiten und Blogs” lesen Sie mehr zu Bildrechten im Internet und ihren Nutzungsrechten sowie zum Recht am eigenen Bild.

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3. Was ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger?

Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger wurde 2013 eingeführt. Besonders Verlage sollten von diesem Gesetz profitieren, indem Presseveröffentlichungen durch das Leistungsschutzrecht geschützt werden. So sollte das alleinige Recht für die kommerzielle Veröffentlichung eines Zeitungs- oder Nachrichtenartikels allein beim Verlag selbst liegen.

Bereits seit der Einführung des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger bestand große Uneinigkeit über die Notwendigkeit des Gesetzes. Kritisiert wurde vor allem, ab welcher Textlänge der Verlag eine Vergütung verlangen kann und inwiefern Suchmaschinen Textausschnitte zur Auffindbarkeit nutzen könnten. Auch eine Beschränkung der Informationsfreiheit wurde befürchtet.

Die Verlage hingegen erhofften sich eine Vergütung der Suchmaschinen. Google sollte die Verlage beispielsweise an Werbeeinnahmen teilhaben lassen. Hier bestanden schon allein Diskrepanzen, da Google News frei von Werbemitteln ist. 

2019 wurde das EU-Leistungsschutzrecht dann allerdings aufgrund rechtlicher Mängel vom Europäischen Gerichtshof gekippt. Eine Anwendbarkeit sei nicht gegeben, da die deutsche Bundesregierung den Entwurf nicht vorab der EU-Kommission übermittelt hatte.

Mit der Urheberrechtsreform 2021 ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger über die europäische Ebene im Gesetz verankert worden. Die Verwertungsgesellschaft Corint Media übernimmt für ein Drittel der Verlage und Sender (unter anderem auch den Axel Springer Verlag) die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte. 

INTERESSANT!

Seit Einführung des Gesetzes kommt es zwischen Corint Media und Google regelmäßig zu Streit. Nachdem Corint Media eine Lizenzsumme von 420 Millionen jährlich von dem Suchmaschinen-Giganten forderte, bot Google 3,2 Millionen jährlich an. Aktuell steht die endgültige Entscheidung noch aus. Die zuständige Schiedsstelle soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 über eine angemessene Vergütung entscheiden.

Nach eigenen Angaben hat Google bereits Lizenzverträge mit über 20 deutschen Verlagen abgeschlossen. Darunter seien unter anderem der Spiegel, die Zeit oder das Handelsblatt. Die Konditionen, die Google Corint Media angeboten hat, seien entsprechend dieser Lizenzen zustande gekommen und damit als fair zu betrachten, so der Konzern.

4. Fazit

Auch wenn Ihr Werk oder Ihre Leistung nicht direkt über das Urheberrecht geschützt werden, könnten die Leistungsschutzrechte bei Ihnen greifen. Dies gilt beispielsweise für Newsartikel von Presseverlagen oder ausübende Künstler, die auf der Bühne Werke dritter Urheber performen. 

Durch das Leistungsschutzrecht sind auch Unternehmen, die technisch, wirtschaftlich oder organisatorisch mit einem Werk zu tun haben, rechtlich abgesichert. 

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt
SEO-Redakteurin und Legal Writerin

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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