Sind dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten oder nicht? Eine umstrittene Frage, jedoch mit weitreichenden Folgen. Während die Mehrheit der deutschen Gerichte einen Personenbezug von IP-Adressen bejaht, lehnte das AG München in seinem Urteil vom 30.09.2008 (Az.: 133 C 5677/08) einen Personenbezug nun ab.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, hatte der Beklagte, Betreiber eines Internetportals, die IP-Adressen seiner Besucher in einer Log-Datei auf seinem Webserver gespeichert. Hiervon erfuhr der Kläger und verlangte daraufhin Unterlassung. Nach Ansicht des Klägers handele es sich um personenbezogene Daten, die nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung gespeichert werden dürften.
Eine Position die das Gericht jedoch nicht teilte. Dieses lehnte eine Personenbezogenheit der vom Beklagten gespeicherten dynamischen IP-Adressen ab und begründete seine Entscheidung mit dem Fehlen der notwendigen Bestimmbarkeit der Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG. So könnte der Beklagte im vorliegenden Fall den jeweiligen Nutzer nur mit Hilfe des entsprechenden Access-Providers eindeutig bestimmen, der aber mangels Rechtsgrundlage den Betreiber eines Internetportals diese Angaben nicht zur Verfügung stellen darf. Für den Betreiber eines Internetportals, können dynamische IP-Adressen somit keine personenbezogenen Daten darstellen – so die bayrische Richterin.
Im Gegensatz zu den Urteilen des LG bzw. AG Berlin, fällt die Begründung jedoch recht knapp aus. So begründete das AG Berlin, das einen Personenbezug von IP-Adressen bejahte, seine damalige Entscheidung (Urteil v. 27.03.2007, Az. 5 C 314/06), ob eine Person bestimmbar ist, damit das „alle Mittel berücksichtigt werden müssen, die vernünftiger Weise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden können, um die betreffende Person zu bestimmen.“ Ferner nahm es die Position des Hessischen Datenschutzbeauftragten auf, nach dessen Ansicht „die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich ist, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren.“
Fazit:
Ein durchaus mutiges Urteil, vertritt doch die überwiegende Mehrheit der Gerichte eine gegenteilige Auffassung. Schon deshalb ist es bedauerlich, dass die Begründung des AG München etwas dürftig ausfällt. Besonders interessant dürfte das Urteil jedenfalls für Nutzer des datenschutzrechtlich umstrittenen Webdienstes „Google Analytics“ sein, wird doch gerade dieses Tool von vielen Datenschützern wegen der Verarbeitung von IP-Adressen kritisiert.
Autor: Christian Hense
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