IP - Adressen dienen der Kommunikation zwischen zwei Computern oder anderen technischen Geräten im Internet. Internet-Service-Provider (ISP) vergeben meist dynamische IP - Adressen. Da nie alle möglichen Nutzer gleichzeitig online sind, hat dies den Vorteil, dass der Anbieter wesentlich weniger IP - Adressen zur Verfügung stellen muss. Die ISP speichern die IP - Daten bei normaler Einwahl, um einen Nachweis über die tatsächliche Nutzung des Internets zu haben und eine verbrauchsorientierte Abrechnung fertigen zu können. Fraglich ist deshalb die Rechtmäßigkeit der Speicherung, wenn der Kunde eine Flatrate benutzt.
Im vorliegenden Fall wurde der Autor eines Forenbeitrages für das Online - Magazin Telepolis angeklagt und sollte strafrechtlich belangt werden. Er gewann den Rechtstreit. Danach ging der Autor gegen seinen damaligen Provider T-Online gerichtlich vor. Dieser hatte entgegen den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Verbindungsdaten über einen Zeitraum von 80 Tagen abgespeichert und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Der Kläger argumentierte, dass die Speicherung der Daten rechtswidrig sei, da T-Online die Verbindungsdaten überhaupt nicht zur Erstellung der Rechnung benötige und somit nicht speichern dürfe, da er sich über eine Flatrate ins Internet einwählt. Der beklagte Provider berief sich auf die Möglichkeit des Nachweises bei Abrechnungsschwierigkeiten. Das AG Darmstadt (Urteil vom 30.06.2005, AZ.: 300 C 397/04) folgte der Argumentation des Klägers und führte aus, dass die Speicherung dynamischer IP - Adressen unzulässig ist, soweit sie nicht mehr für die Ausfertigung der Rechnung benötigt wird. Insbesondere trifft den Anbieter nach § 16 Abs.2 Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) keine Nachweispflicht für Einzelverbindungen, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden. Die ordnungsgemäße Abrechnung ist durch den bestehenden Flatrate - Vertrag gewährleistet.
Die Berufung der Deutsche Telekom AG vor dem Landgericht Darmstadt blieb erfolglos. Gegen diese Entscheidungen legte die Telekom nun letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde ein. Der Richter des BGH wiesen die Beschwerde jedoch zurück (Beschluss vom 26.10.2006, AZ.: III ZR 40/06). Dies jedoch bereits aus formalen Gründen. Der Streitwert der Beschwerde hätte bei mindestens 20.000 Euro liegen müssen. Die von der Telekom behaupteten Kosten von über 40.000 Euro wiesen die Richter als ungerechtfertigt zurück, da diese nicht glaubhaft gemacht werden konnten und legten den Streitwert auf 3000 Euro fest. Die Speicherung der Daten durch die Telekom war somit auch letztinstanzlich rechtswidrig.
Fazit:
Die Beschwerde vor dem BGH wurde schon aus formalen Gründen zurückgewiesen, ohne in der Sache Stellung zu beziehen. Aufgrund der geltenden Rechtslage müssen Provider nun genau darauf achten, die strengen Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten. Jedoch könnte sich dies alsbald ändern, wenn die Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland in Kraft tritt. Damit ist jedoch nicht vor Mitte des Jahres 2007 zu rechnen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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