Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass die heimliche Durchsuchung von privaten Computern eines Beschuldigten rechtswidrig ist. Es fehlt in der Strafprozessordnung (StPO) an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Dort ist nur die sog. “offene Durchsuchung” geregelt (§ 102 StPO). Das oberste deutsche Gericht hatte über die Beschwerde der Generalbundesanwältin Monika Harms zu entscheiden, die heimlich den Computer eines vermeintlichen Islamisten überwachen lassen wollte. Bereits Ende des letzten Jahres hatte der BGH-Richter Hebenstreit entschieden, dass die heimliche Durchsuchung von Computern unzulässig ist. Die Beschwerde der obersten deutschen Anklägerin Harms hat der 3. Strafsenat des BGH nun ebenfalls zurückgewiesen.
Argumente der Entscheidung sind zudem einerseits das Recht des Beschuldigten, bei der Durchsuchung zugegen zu sein oder Zeugen hinzuziehen zu können. Dieses stünde nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane, so die Richter. Andererseits vergleicht der BGH die geplanten Online-Durchsuchungen dem Grunde nach mit Ermittlungsmaßnahmen wie der Überwachung der Telekommunikation oder der Wohnraumüberwachung. Jedoch sind bei letzteren in der Praxis bereits deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen bei der Anordnung und Durchführung, als bei der nun geforderten Regelung für Online-Durchsuchungen, zu beachten. Diese dürften nicht unterlaufen werden. Aufgrund dieser Argumente mangelt es an der Ermächtigungsgrundlage für einen so weitreichenden Eingriff.
Das Bundesinnenministerium plant aktuell die Verbesserungen der technischen Möglichkeiten bei Online-Durchsuchungen durch das Bundeskriminalamt (BKA). Dabei soll ein Spyware-Code auf den Computer der verdächtigten Person gespielt werden um eine bessere Durchsuchung zu ermöglichen. Dieses Ansinnen wurde unter dem Namen “Bundestrojaner” in den letzten Wochen kontrovers diskutiert. Die Entscheidung des BGH hat diesen Plänen nun vorerst einen Dämpfer versetzt. Da Gesetze in der großen Koalition jedoch schnell geändert werden können, hatte Bundesinnenminister Schäuble bereits vor der Verhandlung angekündigt, dass im Fall einer negativen Entscheidung des BGH, entsprechende Gesetzesänderungen vorgenommen würden. Nach der heutigen Verhandlung bekräftigte er diese Position und forderte die zügige Schaffung einer Rechtsgrundlage für heimliche Online-Durchsuchungen.
Fazit:
Die heutige Entscheidung des BGH stärkt den Datenschutz. Die willkürlich anmutende geplante Ermittlungsmethode durch den Einsatz des Bundestrojaners wird zu Recht stark kritisiert. Vorerst hat der BGH diesem Ansinnen nun einen Riegel vorgeschoben. Es ist jedoch zu befürchten, dass durch eine baldige Gesetzesänderung eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage geschaffen wird um heimliche Online-Durchsuchungen zu legalisieren.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Datenschutz: Rechtsanwalt Sören Siebert
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