Das Landgericht Kassel (Az.: 7 O 343/02) hat sich mit der für die Praxis sehr bedeutsamen Frage auseinander gesetzt, ob die der DENIC gegenüber als Admin-C benannte Person für Verletzungen fremder Namensrechte durch die Domain in Anspruch genommen werden kann.
In der Sache ging es in dem Rechtsstreit um den Domainnamen eines Flugplatzes. Die Inhaberin der Domain, die auf dem Flugplatz ein Cafe betrieb, bewarb auf der dazugehörigen Website den Flugplatz sowie das von ihr gepachtete Cafe. Ihr Ehemann wurde als Admin-C bei der DENIC eingetragen. Nach einem Streit mit den Betreibern des Flugplatzes wurde der Pachtvertrag über das Cafe gekündigt. Die Betreiber-GmbH des Flugplatzes nahm nun den Ehemann als Admin-C in Anspruch und verklagte diesen darauf, die Nutzung der Domain zu unterlassen, gegenüber der DENIC in die Umschreibung der Domain auf die Klägerin einzuwilligen sowie hilfsweise in die Löschung der Domain einzuwilligen. Nachdem das Cafe nicht mehr durch den Beklagten und dessen Ehefrau betrieben werde, können diese auch keine Rechte mehr an der Domain geltend machen. Dass hier der Admin-C und nicht die Domaininhaberin verklagte wurde, begründeten die Kläger unter anderem mit dem Wortlaut der Registrierungsrichtlinien der DENIC. Hier heißt es unter anderem:
“Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt.“
Das LG Kassel hat den Anspruch der Klägerin als bereits wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten als unbegründet abgewiesen, ohne sich zu der behaupteten Namensrechtsverletzung zu äußern. Der Admin-C ist nach Auffassung des Richters nicht der richtige Beklagte. Ihm fehlt die so genannte Passivlegitimation, da ihm keine Rechte und Pflichten an der Domain selber treffen. Auch nach den Richtlinien der DENIC ist allein der Domaininhaber Vertragspartner. Nur der Domaininhaber kann als rechtlich Verpflichteter wegen etwaiger Rechtsverletzungen durch die Domain in Anspruch genommen werden. Hieran ändere auch der Wortlaut der DENIC-Registrierungsrichtlinien nichts. Diese legen lediglich fest, dass der Admin-C gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner auftritt.
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