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bit-bau.de - OLG Koeln und der kleine Unterschied

Das OLG Koeln hat in einem Urteil vom 09.07.2004 (Az.: 6 U 166 /03) ueber die Domain bit-bau.de eine weitsichtige und internet- gemaesse Entscheidung getroffen, die richtungsweisend ist. Zwar bestehe Aehnlichkeit zwischen der im Streit stehenden Domain und der Marke BIT des Klaegers, aber gleichwohl sei keine Ver- wechslungsgefahr zu befuerchten, da die Internetnutzer sehr wohl wissen, dass es auf Kleinigkeiten bei der Internetadresse ankommt.

Leider ging der Rechtsstreit fuer die Inhaberin der Domain ins- gesamt nicht so gut aus, denn das Unternehmen, das in der Bau- wirtschaft taetig ist, muss sich einen neuen Namen geben und das Firmenschlagwort aendern. Desto beeindruckender ist die Entscheidung des OLG Koeln hinsichtlich der Internetdomain bit- bau.de. Hier war das Gericht der Ansicht, "jeder Internetnutzer (weiss), dass es aus den gegebenen technischen Gruenden auf jedes einzelne Zeichen ankommt und kleinste Abweichungen dazu fuehren, dass die gewuenschte "richtige" Internetadresse nicht aufgefun- den wird." Deshalb bestehe keine Gefahr, dass die Nutzung von bit-bau.de durch die Beklagte zu Verwechslungen mit der Klage- marke fuehre, selbst wenn Branchenaehnlichkeit besteht.

Die Entscheidung steht im Widerspruch zu einer frueheren Ent- scheidung des OLG Duesseldorf (Urteil vom 23.09.2003, Az.: I-20 U 158/02) ueber die Domain www.mobell.de. Das OLG Dues- seldorf sprach sich gegen die Rechtsprechung aus, die bei In- ternet-Domains schon geringfuegige Abweichungen ausreichen lassen will, um die Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Die dadurch entstehenden Wertungswidersprueche ausserhalb und in- nerhalb des Internets solle man vermeiden, gerade auch weil oft ausserhalb des Internets geworben werde und so die Wahr- nehmung des Nutzers beeinflusst wuerde.

Bei genauerer Betrachtung wird man aber dem Internetnutzer nicht absprechen koennen, dass er sich auch ausserhalb des Internet bewusst ist, wie sehr es im Hinblick auf Internet- adressen auf Zeichengenauigkeit ankommt.

Quelle: Newsletter #228 von www.domain-recht.de

 


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