Das Landgericht Hannover (Az.: 9 O 117/04) hatte in einem Streit um die Domain schmidt.de zu entscheiden, wem diese nach dem Weggang von Harald Schmidt zu den öffentlich-rechtlichen Sendern rechtmäßig zusteht. Beteiligt an dem Rechtstreit waren jedoch nicht Harald Schmidt oder seine Produktionsfirma, sondern SAT1 auf der einen und ein Webdesigner namens Schmidt auf der anderen Seite.
SAT1 hatte die Domain auch nach dem Ende der Harald-Schmidt-Show auf SAT1 weiter betrieben, hierdurch sah der Webdesigner namens Schmidt seinen Namensrechte verletzt. Das Landgericht Hannover gab dem Webdesigner Recht. Es sah in der Nutzung der Domain durch SAT1 eine unbefugte Namensnutzung und verurteilte den Sender zur Freigabe der Domain.
Zur weiteren Nutzung der Domain durch SAT1 wäre erforderlich gewesen, dass der Sender den Nachweis über die Erteilung eines entsprechenden Verfügungsrechtes durch Harald Schmidt geführt hätte, die Domain auch nach Ende der Zusammenarbeit mit SAT1 nutzen zu dürfen. Dieser Nachweis ist SAT1 im Prozess offenbar nicht gelungen.
Auch bestehende Titelschutzrechte von SAT1 an dem Namen „Harald Schmidt Show“ können nach Ansicht des Gerichts nicht dazu führen, dass SAT1 hier Rechte an dem Allerweltsnamen „Schmidt“ geltend machen kann.
Fazit: An diesem Fall zeigt sich, dass das Namensrecht nicht nur den Reichen und Berühmten zusteht. Obwohl der klagende Webdesigner nichts mit der Harald-Schmidt-Show zu tun hat, bejaht das Gericht einen Anspruch auf Freigabe der Domain. Allerdings hätte das Gericht diesen Anspruch auch gegenüber jeder anderen Person mit dem Namen Schmidt bejaht.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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