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Domain-Recht - BGH zum Namensrecht bei Treuhand-Domains

Im Domain-Recht gilt bei der Registrierung von Webseiten der Prioritätsgrundsatz (“first come, first served”). Hierbei kann es jedoch auch zu einer Kollision mit dem Namensrecht kommen. Die Registrierung eines fremden bürgerlichen Namens in der URL der Domain stellt grundsätzlich einen unbefugten Namensgebrauch dar. Immer wieder kommt es dabei zu Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Unternehmen die ein- und denselben Namen tragen. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Az.: I ZR 59/04, Urteil vom 08.02.2007), zuständig für Streitigkeiten um Kennzeichen- und Namensrechte, hatte aktuell einen Rechtsstreit um die Domain “grundke.de” zu entscheiden.

Der Kläger ist Träger des Familiennamens Grundke und wollte sich die Domain „grundke.de“ registrieren lassen. Dies war aber nicht möglich, da unter der URL bereits das Web-Angebot des Unternehmens “Grundke Optik GmbH” zu finden war. Da bei der “Who-is” - Abfrage der zentralen Registrierungsstelle für .de-Domains DENIC (Deutsches Network Information Center) als Domain-Inhaber jedoch eine Privatperson (Mitarbeiter des Internet-Service-Anbieters JHHS Computer aus Hamburg) eingetragen war, sah der Kläger seine Namensrechte durch die Registrierung der Domain verletzt. Er forderte die Freigabe des Domain-Namens vom beklagten Mitarbeiter. Der registrierte Domain-Inhaber hatte die Domain jedoch im Auftrag des Unternehmens Grundke Optik GmbH reservieren lassen. In der ersten Instanz vor dem LG Hannover (Az.: 18 O 3748/01, Urteil vom 18.11.2003) bekam dann der Beklagte Recht. Das Gericht stellte fest, dass der Mitarbeiter des Internet-Service-Anbieters rechtmäßiger Inhaber der Domain sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger vor dem OLG Celle (Az.: 13 U 213/03, Urteil vom 08.04.2004) erfolgreich Berufung ein. Die Richter sahen in der bisherigen Registrierung der Domain eine Namensrechtsverletzung des Klägers. Der Auftrag zur Registrierung der Domain durch die Grundke Optik GmbH stelle keine ausreichende Übertragung der Inhaberschaft dar. Zudem sah das Gericht im Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen die DENIC - Registrierungsbedingungen. Der Beklagte wollte sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht abfinden und legte gegen das Urteil des OLG Celle vor dem BGH Revision ein.

Die Revision des Beklagten vor dem obersten deutschen Gericht hatte nun Erfolg. Der BGH bestätigte, dass die Domain-Registrierung eines fremden bürgerlichen Namens unter dem Aspekt der Namensanmaßung grundsätzlich einen unbefugten Namensgebrauch darstellt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Domain-Name im Auftrag des Namensinhabers registriert worden ist. Da zwischen Trägern des gleichen Namens der Prioritätsgrundsatz (“first come, first served”) gilt, müssen die anderen Namensträger zuverlässig und einfach überprüfen können, wer Inhaber der Domain ist. Dies gilt insbesondere auch bei der Auftrags-Reservierung. Die Richter sahen in der Freischaltung der Webseite der Grundke Optik GmbH dieses Erfordernis nach außen hin sichtbar erfüllt. Da die Webseite bereits 1999 online war, der Kläger jedoch erst im Jahr 2003 seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht hat, gilt der Prioritätsgrundsatz zu Gunsten des Unternehmens. Aufgrund des erteilten Auftrages kann es sich auch darauf berufen. Eine Verletzung des Namensrecht der Privatperson Grundke liegt nicht vor.

Fazit:
Unter bestimmten Umständen ist es also erlaubt, einen fremden Domain – Namen zu registrieren. Da viele Anbieter von Internet-Serviceleistungen auch die Registrierung von Domains unter ihrem Namen im Programm haben, bringt das Urteil im Rahmen einer solchen Auftragserteilung Rechtssicherheit. Jedoch kann immer nur im Einzelfall entschieden werden, wer tatsächlich das bessere Recht zum Besitz einer Domain hat.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Domain-Recht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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