Streiten sich zwei Personen mit dem gleichen Namen um eine Domain, so gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip (first come, first served). Wer zuerst die Domain angemeldet hat, besitzt dann das ältere Recht und kann diese nutzen. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az.: 7 U 55/07, Urteil vom 26.07.2007) klargestellt, dass es hiervon auch Ausnahmen geben kann.
Danach kann der Inhaber einer Domain keinen Namensschutz nach dem Prioritätsprinzip geltend machen, wenn dem geschützten Namen eine Bezeichnung hinzugefügt wird (hier name-unternehmensgruppe), die seinen berechtigten Interessen nicht entspricht. Der Grundsatz der Priorität tritt also dann zurück, wenn der Nutzer der Domain keinerlei objektiv schützenswertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens habe.
In den Entscheidungsgründen des OLG Stuttgart heißt es: "Die Voraussetzungen des Abwehranspruches gemäß § 12 Satz 1, Var. 2 BGB sind bei einer sachgerechten Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles zu bejahen. Die Regelung des § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel. Eine Namensanmaßung ist dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt".
Und weiter: "Eine Abweichung von dieser Prioritätsregel („Online-Priorität“) ist aber dann angezeigt, wenn die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann (...). Das ist indes nicht nur dann der Fall, wenn eine der beteiligten Parteien eine überragende Bekanntheit genießt, im zitierten Fall des Bundesgerichtshofes die Firma Sh.. Von einer solchen überragenden Bekanntheit kann im Fall der Klägerin nicht gesprochen werden. Das Interesse der Parteien am streitgegenständlichen Domainnamen ist jedoch auch hier von extrem unterschiedlichem Gewicht. Während es sich bei der Klägerin, wie bereits ausgeführt, tatsächlich um eine Unternehmensgruppe mit dem Namen S. handelt, ist keinerlei objektives Interesse des Beklagten am Domainnamen „S.-Unternehmensgruppe“ erkennbar. Der Beklagte betreibt überhaupt kein Unternehmen, schon gar keine Unternehmensgruppe. Selbst wenn er trotz unlängst abgegebener eidesstattlicher Versicherung die von ihm vage und immer wieder etwas anders beschriebenen geschäftlichen Aktivitäten in naher Zukunft in Gang setzen sollte, ist ein objektives Interesse am Domainnamen „s.-unternehmensgruppe“ nicht entfernt erkennbar. Bei dieser Sachlage muss die bei Gleichnamigkeit gebotene Interessenabwägung auch aus diesem Grund eindeutig zugunsten der Klägerin ausfallen, was wie dargelegt eine Abweichung vom Grundsatz der „Online-Priorität“ rechtfertigt."
Fazit:
Das OLG Stuttgart hat mit dieser Entscheidung also eine zweite wichtige Ausnahme vom Prioritätsprinzip bei der Registrierung und Nutzung von Domainnamen anerkannt. Im vorliegenden Fall liegt zwar keine "überragende Bekanntheit" der Klägerin vor (erste Ausnahme), dafür hat das Gericht im Wege einer Interessenabwägung die Domain der Klägerin zugesprochen, da das jeweilige Interesse der Parteien von wesentlich unterschiedlichem Gewicht ist.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Domainrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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