Worum geht's?
Für Einzelhandel und E-Commerce ist er ebenso zur festen Tradition geworden wie das Thanksgiving-Wochenende, vor dem er startet: Der Black Friday. Super-Schnäppchen, unschlagbare Deals und Top-Angebote locken jedes Jahr kaufwillige Kunden vor Bildschirme und in Ladengeschäfte – und das schon längst nicht mehr nur in den USA. Doch insbesondere in Deutschland gab es viele Jahre in Bezug auf den Black Friday rechtliche Unsicherheiten, denn die Bezeichnung war als Wortmarke geschützt. Wer die “Black Friday"-Marke ohne Lizenz für Werbung nutzte, riskierte teure Abmahnungen.
1. Rechtsstreit um Wortmarke “Black Friday”: Der Hintergrund
Es gibt Begriffe, die lassen sich nicht als Marken schützen. Dazu gehören vor allem Bezeichnungen, die dem allgemeinen Sprachgebrauch vorbehalten sind und somit von allen frei genutzt werden dürfen – das heißt auch gewerblich, etwa für Marketingzwecke.
Um eine solche Bezeichnung handelte es sich eigentlich auch bei den beiden englischen Begriffen “Black Friday”, die gemeinsam mit “Cyber Monday” für die Tage rund um die Cyber Week im November eines jeden Jahres stehen und mit Sonderangeboten und Schnäppchen das Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel und E-Commerce einläuten.
Dennoch war es 2014 einem Unternehmen gelungen, “Black Friday” durch eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vom allgemeinen Sprachgebrauch auszuschließen – und zwar durch die Eintragung als Wortmarke. Gemäß Markenrecht hat mit erfolgreicher Markenanmeldung nur noch der Markeninhaber das Recht, die Marke zu benutzen. Anderen Unternehmen kann er die Verwendung entweder komplett verbieten oder an Bedingungen knüpfen, meist an die Zahlung einer Lizenzgebühr.
Wer sich nicht daran hält und eine eingetragene Marke ohne Genehmigung des Inhabers nutzt, begeht eine Markenrechtsverletzung und riskiert, abgemahnt zu werden. So ging es 2016 auch Simon Gall, der auf seinem Portal black-friday.de Rabattaktionen von Händlern auflistete. Vier Jahre lang lief das Geschäft erfolgreich für alle Beteiligten – dann gab es juristischen Ärger in Form einer Abmahnung durch die chinesische Firma Super Union Holdings Ltd., die sich die Marke beim DPMA gesichert hatte.
Offiziell durfte der Begriff “Black Friday” in Deutschland deshalb nur von der Black Friday GmbH genutzt werden, die die Seite blackfridaysale.de betreibt – denn sie hatte mit der chinesischen Super Union Holdings Ltd. einen Vertrag über Nutzung und Unterlizenzierung abgeschlossen. Allen anderen Händlern drohten rechtliche Konsequenzen, wenn sie die Marke benutzten – etwa, um im November für die Schnäppchenjagd am Black Friday zu werben.
2. Händler beantragen Löschung der Marke "Black Friday": Es geht vor Gericht
Dass der Begriff “Black Friday” auf Dauer als Wortmarke in Deutschland geschützt bleiben wird, hielten viele Juristen bereits 2016 für unwahrscheinlich. Seitdem wurden diverse Anträge auf Löschung gestellt, um die Bezeichnung wieder für den allgemeinen Sprachgebrauch freizugeben.
2018 entschied das Bundespatentgericht schließlich, dass die Marke "Black Friday" für bestimmte Dienstleistungen im Bereich "Werbung" nicht mehr markenrechtlich geschützt ist.
- Marketing
- Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen
- Planung von Werbemaßnahmen
- Verbreitung von Werbeanzeigen
- Werbung im Internet für Dritte
In diesen Bereichen wurde die Wortmarke zum Teil gelöscht. Nach einer Rechtsbeschwerde der Super Union Holdings Ltd. landete der Rechtsstreit dann vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts. Es folgte eine Löschung der Marke "Black Friday" für den Bereich Elektro- und Elektronikwaren sowie für zahlreiche Dienstleistungen rund um Werbung.
Für rund 900 Waren und Dienstleistungen sollte der Markenschutz für “Black Friday” jedoch bestehen bleiben. Hinnehmen wollte das Simon Gall von blackfriday.de nicht und reichte 2021 Löschungsklage wegen Verfalls beim Landgericht Berlin ein.
3. LG Berlin ordnet Löschung an: Ein erster Erfolg für Händler und Unternehmer
Im Oktober 2022 entschieden die Berliner Richter dann zugunsten von Händlern und Unternehmern: Die Marke “Black Friday” muss auch für die noch verbliebenen 900 Waren und Dienstleistungen aus dem Markenregister gelöscht werden.
Als Begründung nannten die Richter, dass die Marke nur beschreibend und eben nicht rechtserhaltend – und damit markenmäßig – genutzt wurde, da die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Beschreibung einer Rabattaktion bereits kannten.
Einfach so hinnehmen wollte das die Markeninhaberin Super Union Holdings Limited nicht und reichte kurz darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das führte den Rechtsstreit als Revision erneut vor den BGH. Während Händler und Unternehmen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwarteten, gab es noch immer keine rechtliche Sicherheit – denn noch war die Bezeichnung “Black Friday” als Marke eingetragen.
4. BGH entscheidet: Kein Markenschutz mehr für “Black Friday”
Seit Ende Juni 2023 gibt es nun endlich Rechtssicherheit für Händler und Unternehmer: Der BGH wies in seiner Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde der Markeninhaberin zurück und erklärte das Urteil des LG Berlin und damit die Löschung der Marke für rechtskräftig.
Damit muss die Wortmarke endgültig für alle Waren und Dienstleistungen aus dem Markenregister des Patent- und Markenamts entfernt werden und ist nicht mehr als Marke geschützt. Die Bezeichnung “Black Friday” steht nun wieder allen offen, die für ihre Angebote und Schnäppchen im Rahmen der Cyber Week werben möchten.
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