Hat ein Kunde, der online Leistungen in Anspruch nimmt oder Waren bestellt,einen Anspruch auf einen Rechnung in Papierform? Das OLG Brandenburg hatte mit seinem Urteil vom 5.11.2008 (Az. 7 U 29/08) darüber zu entscheiden, ob es ausreichend ist, wenn ein gewerblicher Anbieter einem Verbraucher lediglich eine über das Internet abrufbare Rechnung zur Verfügung stellt.
Was war passiert?
Zwischen einem Mobilfunk-Provider und einem Verbraucherschutzverein war ein Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit folgender Vertragsklausel ausgebrochen:
„Mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden“
Der abmahnende Verbraucherschutzverein sah in der Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden des Mobilfunk-Providers und erhob in der Folge Unterlassungsklage, nachdem außergerichtlich keine für beide Seiten zufrieden stellende Einigung erzielt werden konnte.
Zu Unrecht jedoch, wie nun die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts feststellten. Zwar muss – so die Richter – ein gewerblicher Anbieter auch seinen nicht-gewerblichen Kunden eine Rechnung zusenden, die jedoch nach Ansicht der Richter für nicht-gewerbliche Kunden auch rein passiv bereit gehalten werden kann; eine Verpflichtung des Anbieters, die Rechnung aktiv an den Verbraucher zu übermitteln, wies das Gericht zurück.
Fazit:
Viele Unternehmen versenden mittlerweile ihre Rechnungen per E-Mail oder stellen diese online auf ihrer Plattform zur Verfügung, um Portokosten zu sparen. Die vorliegende Entscheidung hat nunmehr nochmals bestätigt, dass dies zumindest bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB zulässig ist. Ist der Kunde Unternehmer, kann dieses Urteil nicht herangezogen werden, da das Umsatzsteuergesetz hier Sonderregelungen für die Übermittlung von Rechnungen trifft.
Autor: Florian Skupin
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