Immer wieder versuchen Anbieter, dubiose kostenpflichtige Angebote an den Mann bzw. an die Frau zu bringen. Dabei scheuen sie nicht davor zurück, ihre Preise zu verschleiern oder zu verstecken. Zu diesen Kostenfallen oder auch so genannten Abo-Fallen hat das OLG Frankfurt Stellung bezogen.
Die Beklagte bot im Internet die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung an. Beworben wurde dieses Angebot damit, dass der Nutzer an einem Gewinnspiel teilnehmen würde. Um die Datenbank nutzen zu können, musste ein Anmeldeformular ausgefüllt und abgeschickt werden. Über der Eingabemaske befand sich eine mit Sternchen versehene Aufforderung, dass alle Felder ausgefüllt werden müssten. Der Sternchenhinweistext befand sich unterhalb der Eingabemaske und dem Start-Button. Dieser informierte die Nutzer darüber, dass nur richtige Angaben zur Teilnahme am Gewinnspiel berechtigen. Um Missbrauch zu vermeiden würde die IP-Adresse bei der Teilnahme gespeichert werden. Außerdem würde durch das Anklicken des Anmeldebuttons der Datenbankzugang für die Dauer eines Jahres zum einmaligen Entgelt i.H.v. 60,00 € frei geschaltet. Die Preisangabe: „60,00 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer“ erschien in Fettschrift. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde die Preisangabe wiederholt und die Zahlungsbedingungen (Sofortzahlung) erläutert. Um sich für diese Datenbank anmelden zu können, mussten die Nutzer die Kenntnisnahme der AGB bestätigen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verschleierung des Preises bei Nutzung des Angebots, unzureichender Anbieterkennzeichnung und Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln auf Unterlassung in Anspruch. Außerdem klagt der Kläger auf Kostenerstattung und Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn.
Das OLG Frankfurt bestätigte in seinem Urteil vom 04.12.2008 (Az.: 6 U 187/07) den Unterlassungsanspruch und die Kostenrückerstattung. Außerdem erkennt es den Auskunftsanspruch zu. Die Richter stellten klar, dass der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art des Angebots und weiterer Umstände der Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnen musste. Dies stellt höhere Anforderungen an kostenpflichtige Angebote, die im Internet unterbreitet werden. Außerdem bejahte das OLG den Gewinnabschöpfungsanspruch, da die Beklagte „durch vorsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt“. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Preisangaben bewusst am Ende des Sternchenhinweistextes so platziert wurden, dass sie übersehen werden sollte. Der Fettdruck diente einzig dem Zweck, um den Nutzern vorzuhalten, dass sie deutliche Hinweise übersehen hätten. Die Nutzer – so die Richter weiter – hätten nicht mit Preisangaben im Sternchentext rechnen müssen. Die Ausführungen dienen im Allgemeinen dazu, die Nutzer darauf hinzuweisen, das Formular vollständig auszufüllen.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt, dass Kostenfallen immer noch und wohl auch weiterhin ein großes Problem im Internet darstellen. Allerdings eröffnet dieses Urteil die Möglichkeit, Kostenfallen wirksamer zu bekämpfen, da diesen Betreibern von Anfang an vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln vorgehalten werden kann.
Autorin: Christin Plescher
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