Impressum über 2 Klicks erreichbar

Ist ein über zwei Klicks erreichbares Impressum rechtssicher?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Impressum muss laut § 5 TMG „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.
  • Das OLG München und der BGH haben entschieden, dass eine leichte Erreichbarkeit auch nach 2 Klicks gegeben sein kann.
  • Kann der Nutzer Ihr Impressum erst nach drei oder mehr Klicks erreichen, können Sie abgemahnt werden.

Worum geht's?

Online-Shops und nicht-private Webseiten unterliegen der Impressumspflicht. Rechtlich müssen Sie als Unternehmer einige Punkte beachten, damit Sie keine Abmahnung befürchten müssen. Besonders die Platzierung des Impressums spielt dabei eine entscheidende Rolle. Darf das Impressum in 2 Klicks erreichbar sein? Oder muss der Nutzer bereits durch einen einzigen Klick zur Anbieterkennzeichnung gelangen. Mit dieser Frage beschäftigt sich unser Artikel.

 

1. Ausgestaltung und Erreichbarkeit des Impressums

Laut § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) gibt es für die Ausgestaltung des Impressums klare Anforderungen - „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ soll es sein. Aber was bedeutet das überhaupt?

Eine leichte Erkennbarkeit ist beispielsweise gegeben, wenn Sie das Impressum an einer gut sichtbaren Stelle direkt finden können. Wichtig ist dabei, dass die Anbieterkennzeichnung nicht in den AGB, über die Datenschutzhinweise oder im FAQ eingebettet ist. Sind die Informationen erst durch Scrollen einsehbar, stellt dies kein Problem dar. Sie sollten außerdem darauf achten, dass Sie eine Schriftgröße und Farbe wählen, die auf Ihrer Homepage gut lesbar ist.

Die ständige Verfügbarkeit setzt voraus, dass der Nutzer jederzeit auf das Impressum zugreifen kann. Der Nutzer muss das Impressum beispielsweise vor einem Kauf oder einer kostenpflichtigen Registrierung kostenlos einsehen können.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Unmittelbar erreichbar ist ein Impressum, wenn es von jeder Unterseite der Website aufgerufen werden kann. Dies sollten Sie durch einen Link, beispielsweise im Footer der Webseite, ermöglichen. Aber muss der Nutzer bereits mit einem Klick das Impressum erreichen können?

2. Impressum: 2 Klicks laut Rechtsprechung ausreichend?

Ob die leichte Erreichbarkeit beim Impressum in 2 Klicks gegeben ist, damit hat sich das OLG München (Urteil vom 11.09.2003, Az. 29 U 2681/03) und der BGH (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) beschäftigt.

In beiden Gerichtsverfahren wurde verhandelt, ob es in Ordnung ist, wenn das Impressum in zwei Links über die Seite „Kontakt“ zu erreichen ist. Dementsprechend müsste ein Nutzer 2 Klicks auf der Internetseite tätigen, um beim Impressum zu landen.

Das OLG München führte aus, dass es dem Internetnutzer durchaus zugemutet werden kann, zweimal zu klicken, um an die begehrte Information zu gelangen. Dass ein Impressum lediglich nach einem Mausklick aufzufinden sein muss, findet im Gesetz keine Stütze.

Auch dass das Impressum unter dem Menüpunkt „Kontakt“ zu finden sei, steht der leichten Auffindbarkeit nicht entgegen. Ein Link „Kontakt“ wird vom durchschnittlich informierten Internetnutzer auch als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstanden, die Verwendung des Wortes Impressum ist hierzu nicht notwendig, da sich in der Praxis beide Bezeichnungen eingebürgert haben.

Zum gleichen Ergebnis kam in einem Urteil aus 2006 auch der Bundesgerichtshof.

PRAXIS-TIPP

Dementsprechend spricht nichts dagegen, wenn Sie Ihr Impressum über 2 Klicks erreichbar machen und unter dem Punkt „Kontakt“ verlinken. Wichtig ist allerdings weiterhin, dass der Link „Kontakt“ von jeder Unterseite aus erreichbar sein muss.

3. Welche Strafe droht, wenn mein Impressum nicht durch zwei Klicks erreichbar ist?

Haben Sie die 2-Klick-Regel missachtet und der Link zum Impressum ist durch drei oder mehr Klicks erreichbar? In diesem Fall kann Ihnen von Wettbewerbern eine Abmahnung drohen. Der Streitwert kann vom Gericht auf 5000 Euro gesetzt werden. Die Kosten für einen Anwalt können dementsprechend bis zu 500 Euro betragen. Zusätzlich muss in der Regel auch eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Und das ist noch nicht alles. Wird die schlechte Erreichbarkeit des Impressums als Ordnungswidrigkeit geahndet, müssen Sie mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Ganz schön teurer Fehler.

Wir empfehlen Ihnen daher das Impressum in Ihrem Online-Shop oder auf Ihrer Webseite stets innerhalb von maximal 2 Klicks erreichbar zu machen. So können Sie Schwierigkeiten und teuren Abmahnungen aus dem Weg gehen.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt
SEO-Redakteurin und Legal Writerin

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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