Das AG Düsseldorf (Az.: 41 C 1538/07, Urteil vom 16.05.2007) hatte in einem aktuellen Fall darüber zu entscheiden, ob sich ein abgeschlossenes Probeabonnement, nach Ablauf der vereinbarten Zeit, automatisch verlängern kann oder nicht. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nur dann der Fall, wenn ausdrücklich auf die Möglichkeit der weiteren vertraglichen Bindung hingewiesen wurde.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Probeabo im Internet. Bei Abschluss des Vertrages fand sich kein eindeutiger Hinweis auf die Verlängerung der Laufzeit des Vertrages. Lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Diensteanbieters fand sich der Hinweis auf die automatische Verlängerung des Vertrages, sofern nicht zum verabredeten Zeitpunkt eine Kündigung erfolgt. Das AG sah darin jedoch eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB. Eine solche ist rechtlich unwirksam, da derjenige der den Vertrag abschließt, nicht damit rechnen konnte und sich somit bei Vertragsschluss darüber im Unklaren war.
Das Gericht führte dazu aus: "Wer ein Probeabonnement abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag um jeweils 30 Tage fortsetzt. Der Kläger kann daher erfolgreich unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten die gezahlten Beiträge für den Verlängerungszeitraum von insgesamt (...) zurückverlangen."
Fazit:
Anbieter von Abo-Dienstleistungen sollten deswegen darauf achten, deutlich auf eine mögliche Vertragsverlängerung hinzuweisen. Finden sich im jeweiligen Angebot außerhalb der AGB keine klaren Hinweise auf eine automatische Verlängerung des Abonnements, dass oftmals dann mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, kann der Getäuschte dagegen rechtlich vorgehen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Abo-Fallen und Vertragsrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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