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Preisvergleich: BGH verschärft Anforderungen an Preissuchmaschinen

Preissuchmaschinen sind Webseiten, auf denen die Preisangaben verschiedener Anbieter eines Produktes der Reihe nach sortiert werden. So ermöglichen Online-Preisvergleiche dem Nutzer den günstigsten Händler eines Produkts herauszufinden. Bislang wurden die Angebote meist in einem täglichen Intervall aktualisiert.

Irreführung im Preisvergleich durch unaktuelle Angaben?

Im August 2006 bewarb ein Händler eine Saeco-Espressomaschine auf der Preissuchmaschine idealo.de. Nach dem Eingang aller Angaben zum umworbenen Produkt verschiedener Anbieter erstellte die Suchmaschine eine Rangliste, auf der die Angabe des umstrittenen Händlers mit einem Preis von 550 € an der Spitze landete.

Doch da der Preisvergleich nicht in kurzen Intervallen die Angebote aktualisiert, war das Angebot, nachdem der Händler auf seiner Seite den Preis um 37 € erhöhte, nicht mehr aktuell. Obwohl der Anbieter die Erhöhung der Suchmaschine für Preise sehr früh meldete, blieb das Angebot im Ranking über weitere 3 Stunden auf Platz 1.

Der Händler hatte so durch die Rangliste einen längeren Vorteil gegenüber dem Wettbewerb. Ein Mitbewerber klagte dagegen.

Bundesgerichtshof erklärt weitere Klagen für rechtskräftig

Der Kläger sah eine irreführende Werbung des Händlers. In erster Instanz wies das Landesgericht Berlin die Klage zurück. Dem Kläger wurde jedoch vor dem Kammergericht Recht zu gesprochen. In Folge dessen wollte der Beklagte erneut in Revision vor dem Bundesgerichtshof gehen, welche dieser jedoch zurückwies. Damit sind in Zukunft weitere Klagen auf Basis der Rechtssprechung des Kammergerichts rechtsgültig.

Der Vermerk auf der Preissuchmaschinenseite, dass "alle Angaben ohne Gewähr" erfolgen, reicht laut BGH (Aktenzeichen ZR 123/08) nicht aus, um Verbraucher vor Irreführung zu schützen.

Fazit
: Von nun an müssen alle Anbieter von Preissuchmaschinen und Online-Preisvergleichen gewähren, dass die Angaben von Preisen aller Produkte ein Höchstmaß an Aktualität bieten. Einen Vorteil haben dabei Produkt-, Leistungs oder Preisvergleichsanbeiter, deren Preise über einen längeren Zeitraum stabil sind, wie zum Beispiel ein Strom- oder Versicherungsvergleich. Gravierend ist das Urteil für all diejenigen Preis- bzw. Produktvergleicher, die mit sich schnell aktualisierenden Preisen kämpfen. Dementsprechend müssen die Ranglisten nicht in eigens festgelegten Intervallen die Preisangaben erneuert werden, sondern jeweils nach Eingang neuer Informationen der betreffenden Händler.

Update [25.04.2010]: Die ersten großen Preisvergleichsportale haben bereits erste Maßnahmen zur Umsetzung der im Urteil formulierten Anforderungen angekündigt. So wurden die Updateintervalle der Preise zum Teil stark verkürzt. Bei einigen Portalen gibt es inzwischen die Update-on-Demand Funktion mit der Händler nach einer Preisänderung im Shop das Update in der Preissuchmaschine direkt anstossen können. Außerdem arbeiten viele Verglsichseiten an einer Optimierung der Datenimportschnittstellen, um aufwendige Importprozesse (z. B. per CSV) zu ersetzen. 


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