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Abofalle: Drohung mit SCHUFA-Eintrag ist rechtswidrig

Die Zeiten, in denen die Betreiber von Abofallen das große Geld machen konnten, scheinen so ganz allmählich dem Ende zuzugehen – immer mehr Gerichte entscheiden inzwischen Verbraucher-orientiert, wenn es um Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Abofallen im Internet geht. So auch im vorliegenden Fall.

Was war passiert?

Der Inhaber einer Werbeagentur erhielt von einem Betreiber einer Internet-Abofalle eine Rechnung über 96,- EUR für die vermeintliche Nutzung der Dienste der Abofalle. Als dieser Rechnung mit dem Hinweis widersprochen wurde, dass die zwölfjährige und somit minderjährige Tochter den Vertrag ohne Wissen der Erziehungsberechtigten abgeschlossen habe und diesem in der Folge nachträglich seitens der Erziehungsberechtigten nicht zugestimmt wurde und der Vertrag hilfsweise widerrufen wurde, erhielt der Inhaber der Werbeagentur eine „LETZTE Mahnung“, in deren Rahmen ein negativer SCHUFA-Eintrag im Falle einer Nichtzahlung der Rechnung angedroht wurde.

Als dieser daraufhin den Betreiber der Abofalle zur Unterlassung dieses Verhaltens aufforderte, jedoch seitens des Betreibers keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte der Inhaber der Werbeagentur den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Zu Recht, wie nun das Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 03.02.2010 (Az. 118 C 10105/09) feststellte. Gleichzeitig hat der Betreiber der Abofalle die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren zu tragen.

Fazit:

Wie das vorliegende Urteil zeigt, kann eine ausgesprochene Drohung mit einem negativen SCHUFA-Eintrag ganz schnell zu einem Bumerang werden. Entsprechende Drohungen sollten aus diesem Grund daher nicht ohne Rücksprache mit einem auf dieses Fachgebiet spezialierten Rechtsanwalt erfolgen, um nicht Gefahr zu laufen, als Rechnungssteller selbst in den Genuss einer einstweiligen Verfügung zu kommen.


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