Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH, AZ.: I ZR 205/04, Urteil vom 20.12.07) hat ein Urteil des Berliner Kammergerichts (AZ.: 5 U 300/01) gegen den Online-Versandhändler DocMorris aufgehoben. Die Vorinstanz muss nun erneut überprüfen, ob die verwendeten Sicherheitsvorkehrungen beim Versand verschreibungspflichtiger Medikamente und Arzneimittel den nötigen Standards entsprechen. In der Vorinstanz wurde ein früheres Vorstandsmitglied des in den Niederlanden beheimateten Unternehmens zur Unterlassung des Versandhandels verpflichtet worden. Kläger war ein Verband mit dem Namen Sozialer Wettbewerb.
Das Kammergericht hatte in seiner damaligen Entscheidung festgestellt, dass der von DocMorris betriebene Versandhandel verschreibungspflichtiger Medikamente und dem Aufdruck entsprechender Werbung nach der geltenden Rechtslage unzulässig sei. Nach Ansicht des Gericht war ausschlaggebender Grund insbesondere, dass die niederländischen Schutzvorschriften nicht den deutschen entsprächen. Hierbei wurde beispielsweise bemängelt, dass es in den Niederlanden im Gegensatz zu Deutschland an dem "Gebot einer Präsenz-Apotheke" fehle. Dabei hatte das Gericht auf die geltenden Gesetze in den Niederlanden abgestellt.
Dies genügt nach Ansicht des BGH aber nicht als Grundlage für die damalige Entscheidung. In der Pressemitteilung Nr.195 / 2007 zum aktuellen Urteil heißt es: "Beim Vergleich der Sicherheitsstandards in Deutschland und in den Niederlanden sei nicht allein auf die jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern auf die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards abzustellen. Auch wenn das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig mache, könne dies einem Versandhandelsunternehmen nicht entgegengehalten werden, das tatsächlich eine Präsenzapotheke betreibe. Davon sei auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in einer im Juni 2005 ergangenen Bekanntmachung ausgegangen. An dieser Bekanntmachung, nach der in den Niederlanden für den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestünden, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhielten, werde sich das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung maßgeblich zu orientieren haben. Es werde daher insbesondere zu prüfen haben, ob DocMorris auch früher schon eine den niederländischen Vorschriften entsprechende Präsenzapotheke betrieben hat."
Fazit:
DocMorris hat mit dieser aktuellen Entscheidung einen wichtigen Etappensieg errungen. Das Kammergericht muss nun die durch den BGH geforderten Gesichtspunkte in einer erneuten Entscheidung berücksichtigen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Versandhandel im Internet und Online-Shops: Rechtsanwalt Sören Siebert
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