Achtung Abmahnung: Gericht verbietet Registrierungs-Mail in Online-Shops

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Worum geht's?

Das AG Weißensee hat gerade die Anmeldebestätigung, die Kunden nach der Registrierung in einem Shop erhalten als Spam eingestuft. Das bedeutet, dass nach dieser Ansicht fast alle Shops abgemahnt werden können, die solche Bestätigungsmails versenden.

Ist eine Shop Registrierung ab jetzt gefährlich?

Es begann wie täglich tausendfach in Deutschland: Es erfolgt eine Registrierung in einem Online Shop. An die angegebene E-Mail-Adresse wird vom Shopsystem eine Bestätigungsmail über die Registrierung und Eröffnung des Kundenkontos  verschickt. Allerdings behauptet der Empfänger, sich gar nicht in diesem Shop registriert zu haben.

Es kommt zu einer Abmahnung des Shopbetreibers und zu einem Gerichtsverfahren. Die „Begrüßungsmail“ des Shops nach der Kontoeröffnung stufte das Amtsgericht Pankow-Weißensee in diesem Gerichtsverfahren (Az.: 101 C 1005/14) jetzt als Spam ein.

Worum geht es nicht?

Es geht nicht - wie momentan überall zu lesen ist – darum, dass ein Gericht den double opt in Prozess verboten hätte. Es geht um die Frage, ob eine Anmeldemail dann Spam ist, wenn die Anmeldung nicht vom Inhaber der Mailadresse selbst vorgenommen wurde. Oder der Shopbetreiber – der hier in der Beweispflicht ist – nicht beweisen kann, dass der Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse die Registrierung vorgenommen hat.

Was können Shopbetreiber tun?

Es gibt leider keinen Weg, der praktikabel ist UND die Gefahr bannen würde.

Rechtsanwalt Sören Siebert erläutert 4 Möglichkeiten für Shopbetreiber, auf das Urteil zu regieren:

1. Sie verzichten auf die Registrierungsfunktion

Das hilft im Ergebnis aber nur bedingt weiter. Mit der selben Argumentation, mit der eine Anmeldebestätigung als Spam-Mail eingestuft wurde, könnte man auch die Bestellbestätigung einer „Spaßbestellung“ als Spam einstufen.

2. Sie stellen auf „double opt in“ bei der Anmeldung um

Ähnlich wie beim Newsletter schicken Sie noch einer Kontoeröffnung nicht direkt eine Mail an die angegebene Adresse, sondern erst eine „Verifizierungs-Mail“:

Sie haben sich für unseren Shop XYZ registriert. Bitte bestätigen Sie die Anmeldung durch Klicken des folgenden Links:

www.xyz.de/anmeldung

Wenn Sie den Link nicht aktivieren, erhalten Sie keine weiteren Mitteilungen von uns. Ihre E-Mail-Adresse wird automatisch aus unserem Verteiler gelöscht.

Diese Mail darf dann noch keine Werbung enthalten.

3. Sie tun nichts

Das ist die - bis zum Vorliegen weiterer Urteile - rechtlich unsichere, aber wirtschaftlich ggf. trotzdem sinnvollste Variante. Bevor Sie mit viel Aufwand den Registrierungsprozess umgestalten und dadurch auch noch eine schlechtere Conversion erzielen, warten Sie ab ob andere Gerichte das Urteil bestätigen.  Es handelt sich um das Urteil eines Amtsgerichts. Kein anderes Gericht ist an dieses Urteil gebunden.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich die Abmahner nun aber erst einmal auf das AG Pankow- Weißensee stürzen, was aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes möglich ist.

4. Sie verzichten auf die Bestätigungsmail bei der Registrierung

Wenn keine Bestätigungsmail verschickt wird, kann diese Bestätigungsmail auch nicht abgemahnt werden. Kundenfreundlichkeit sieht aber natürlich anders aus. Der Nutzer weiß nicht,  ob die Registrierung erfolgreich war, wartet ggf. auf seine Zugangsdaten und treibt mit diesbezüglichen Anfragen die Support-Kosten in die Höhe. Zudem erfordern viele Shopsysteme einen Klick des Kunden auf den Link in der Mail, um die Registrierung abzuschließen.
Wenn es technisch möglich ist können Sie den Nutzer aber schon im Shop bei der Registrierung darauf hinweisen, dass die Registrierung automatisch und ohne Bestätigungsmail erfolgt und er sich direkt danach mit Passwort und Benutzername einloggen kann.

Fazit:

Rechtlich ist das Urteil aufgrund der bestehenden Rechtslage durchaus nachvollziehbar. Praktisch führt es aber neben AGB, Widerruf, Impressum, Datenschutz, Preisangaben, Fernabsatzrecht, Newsletter und Buttonlösung zu einem weiteren Abmahnrisiko, um das sich Shopbetreiber kümmern müssen.

Praxis-Tipp: Unser Beitrag "Schritt für Schritt zum abmahnsicheren Online Shop"

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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