Der Zigarettenhersteller Lucky Strike verwendet in Werbekampagnen gerne Anspielungen auf aktuelle Geschehnisse und Personen die im Lichte der Öffentlichkeit stehen. So stand neben einer völlig eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke der Spruch: "War das Ernst? Oder August?" Eine Anspielung auf verschiedene handgreifliche Eskapaden von Ernst August Prinz von Hannover. In einem weiteren Fall nahm Lucky Strike Dieter Bohlen aufs Korn. In der Werbeanzeige lehnte ein schwarzer Filzstift neben zwei Zigarettenschachteln. Eine Anspielung auf Bohlens Buch "Hinter den Kulissen" aus dem Jahr 2000, das nach mehreren Urteilen nur mit geschwärzten Textpassagen vertrieben werden durfte. In der Anzeige fand sich folgender Zusatz: "Schau mal lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher". In beiden Fällen kannten die Betroffenen allerdings keinen Spaß und sahen in den Anspielungen eine nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.
Nach Urteilen verschiedener Instanzen lagen beide Fälle nun dem Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 96/07 und I ZR 223/05, Urteile jeweils vom 05.06.08) in Karlsruhe zur Entscheidung vor. Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des BGH hatte zu klären, ob die Geltendmachung von fitiven Lizenzgebühren durch die Kläger für die Nennung ihrer Namen rechtmäßig ist. Die Instanzgerichte hatten diese Ansprüche jeweils bejaht. Nicht so der Bundesgerichtshof. Dieser hat die Klagen nun abgewiesen.
In der Pressemitteilung Nr. 108/2008 des BGH heißt es zur Entscheidung: "Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden."
Und weiter: "Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen."
Fazit:
Die Urteile des BGH in beiden Fällen sprechen eine klare Sprache. Soweit Werbesprüche satirisch-spöttelnden Charakter haben und gleichzeitig Fragen von allgemeinem Interesse aufgreifen ist die Werbung mit Prominenten in Fällen wie diesen erlaubt. Es liegt dann gerade keine unzulässige Kommerzialisierung ihrer Namen vor, die eine nachträgliche Lizenzgebühr rechtfertigen würden. Allerdings muss bei vergleichbaren Werbekampagnen immer im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt.
Autor: Philipp Otto
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