Wer heutzutage in einem Geschäft Alkohol oder Tabak kaufen möchte, muss sich im Zweifelsfall einer Altersprüfung mittels Personalausweis unterziehen, um dem Jugendschutz zu genügen.
Was aber, wenn Tabakwaren ohne Nutzung eines Altersverifikationssystems über das Internet vertrieben werden? In dieser Frage hatte das Koblenzer Landgericht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Beschluss vom 13.08.2007 (Az. 4 HK O 120/07) zu entscheiden.
Der Antragsteller – ein Tabakgroßwarenhändler – wollte dem Antragsgegner, der Tabakwaren unter anderem über das Internet vertreibt, die unkontrollierte Abgabe von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagen lassen, da dies gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstoße.
Diesem Antrag folgten die Richter des LG Koblenz jedoch nicht und lehnten den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Nach Meinung der Richter findet der vom Antragssteller zur Antragsbegründung herangezogene § 10 JuSchG keine Anwendung, da es sich – so das Gericht in seiner Urteilsbegründung weiter – um einen Fernsabsatzvertrag handelt, bei dessen Erfüllung es sich nicht um Abgabe von Tabak „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne der Vorschrift handelt.
Fazit:
Es darf gespannt abgewartet werden, ob sich auch weitere Gerichte solch einem Urteil anschließen werden – der Verkauf von Tabakwaren und Alkohol über das Internet ohne anerkanntes Altersverifikationssystem bleibt meiner Meinung nach dennoch brisant, so dass im Zweifelsfall für Shop-Betreiber die Beratung bei einem spezialisierten Anwalt empfohlen werden muss.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Online-Shops: Rechtsanwalt Sören Siebert
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