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Die Frage nach einem rechtssicheren Impressum beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Jetzt hat das LG Aschaffenburg entschieden, wann Facebook Profile und Facebook Seiten ein Impressum benötigen und wie ein Impressum auf Facebook eingebunden werden muss.
Ein Stadtportal betrieb zusätzlich zur eigenen Website eine Facebook-Seite. Dort waren zwar Adresse und Telefonnummer angegeben, nicht aber die Unternehmensform des Seitenbetreibers. Der Betreiber eines anderen Stadtportals mahnte daraufhin ab. Da die Sache im Rahmen der Abmahnung nicht beigelegt werden konnte, musste eine Gericht entscheiden.
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Das Landgericht Aschaffenburg (Aktenzeichen 2 HK O 54/11) entschied, dass die Impressumspflicht des § 5 TMG auch für Seiten auf sozialen Netzwerken wie Facebook gilt. Danach müssen die notwendigen Pflichtangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten worden. Im vorliegenden Fall waren einige Angaben zum Anbieter auf der Seite „Info“ dargestellt, allerdings fehlte die Angabe zur Gesellschaftsform des Facebook-Seitenbetreibers. Das Impressum war somit nicht vollständig, dies hat zur Folgen, dass ein hier erfolgreich abgemahnt werden kann.
Weiter stellte das Gericht klar, dass das Impressum nicht unbedingt direkt bei Facebook hinterlegt werden muss, sondern auch über einen Link etwa auf das Impressum der eigenen Website eingebunden werden kann.
Allerdings, und nun wird es für Unternehmen mit eigener Facebook-Fanseite ärgerlich, dürfen diese Infos NICHT auf einer Seite mit der Bezeichnung „Info“ untergebracht sein, da diese Bezeichnung nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend klar und deutlich sei.
Die Frage ist nun, wie genau man ein Impressumsseite mit der Bezeichnung „Impressum“ auf Facebook-Fanseiten oder Facebook-Profilen einbinden kann. Facebook selbst hat zunächst einmal kein Impressums-Feld vorgesehen.
Das Anlegen zusätzlicher Seiten und Reiter im eigenen Facebook-Profil ist nicht so einfach. Facebooknutzer konnten bisher die relativ einfach zu bedienende Anwendung Static FBML nutzen, um eine neue Unterseite anlegen. Dieses feature wird von Facebook allerdings nicht mehr unterstützt. Obwohl bestehende Static FBML-Unterseiten weiterhin funktionieren, können hiermit keine neuen Reiter und Seiten angelegt werden.
Facebook-Nutzer müssen nun auf sehr kompliziert zu bedienende externe Facebook-iFrame-Apps zurück greifen. Eine gute Übersicht über die Einbindung neuer Facebook-Tabs und Unterseiten finden Sie unter anderem auf den Seiten von Schwindt-pr.com unter http://blog.schwindt-pr.com/2011/03/04/facebook-iframetabs/
Den so angelegten Reiter der neuen Seite sollten man dann möglichst als „Impressum“ bezeichnen. Ist die neue Unterseite angelegt, kann man hier die notwendigen Impressumsangaben einfügen.
Hier müssen dann weiter die Größenvorgaben von Facebook für entsprechende Reiter eingehalten werden. So beträgt die maximale Breite des Reiters für Fanseiten 520 Pixel.
eRecht24 hat zusammen mit der Agentur 247GRAD exklusiv für Facebook-Fans einen Impressums-Generator programmieren, der zum einen sämtliche notwendigen Angaben für ein rechtssicheres Impressum enthält und zudem auch in einem für die Einbindung bei Facebook optimierten Layout erstellt werden kann.

Fazit
Zumindest Facebook-Seiten und Profile mit kommerziellem Hintergrund benötigen, so wie jede kommerziellem Website auch, ein vollständiges Impressum. Unternehmer sind also gut beraten, zu prüfen, ob ihr Facebook-Profil alle notwendigen Angaben enthält, andernfalls drohen Abmahnungen.
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Sören Siebert auf Google+