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Neues Urteil: Gericht bestätigt erneut Impressumspflicht auf Facebook

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Erneut hat sich ein Gericht mit der Frage befasst, ob auf Seiten auf Facebook ein Impressum benötigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers haben Internetseiten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ein Impressum mit Name und Anschrift des Verantwortlichen vorzuhalten.

Was war geschehen?

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Der Betreiber eines Online-Shops, der insbesondere Videofilme im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern anbot, hielt in dem beliebten sozialen Netzwerk Facebook eine Unternehmensseite ohne Impressum vor. Nach den gesetzlichen Pflichtvorgaben ist der Betreiber eines Teledienstes jedoch verpflichtet, insbesondere den Namen und die Adresse der für den Auftritt des Teledienstes verantwortlichen Person bereitzustellen. Als ein Mitbewerber auf den Gesetzesverstoß aufmerksam wurde, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5a UWG.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss von Oktober 2011 (Beschluss vom 19.10.2011 – Az.: 3-08 O 136/11) dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne seinen Namen anzugeben. Nach Ansicht des beschließenden Richters des LG Frankfurts haben also Unternehmer, die eine eigene Seite auf Facebook vorhalten, dort auch ein ordentliches Impressum vorzuhalten – eben wie dies auch auf allen anderen Internetseiten der Fall sei, die nicht lediglich persönlichen oder familiären Zwecken dienten.

Zweites Gericht bejaht Impressumspflicht auf Facebook

Bereits das Landgericht Aschaffenburg hatte es einem Unternehmer in einer Entscheidung zur Impressumspflicht auf Facebook von August 2011 untersagt, innerhalb der eigenen Facebook Präsenz kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Impressum vorzuhalten. Die Entscheidungen dieser Gerichte zur Impressumspflicht sind jedoch keineswegs überraschend, da das Gesetz gemäß §§ 5 TMG, 55 RfStV vorsieht, dass Anbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien ein Impressum bereitzuhalten haben.

Für die geschäftsmäßige Tätigkeit genügt es, wenn das Telemedium auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht wird. Nicht entscheidend ist also eine gewerbliche Tätigkeit oder ob der Betreiber mit der Seite Geld verdient oder nicht, vielmehr ist jede nicht rein private Präsentation im Internet davon erfasst. Da eine Seite auf Facebook zudem unter den „Telemedien“-Begriff zu fassen ist, besteht für alle Seiten – auch wenn sie lediglich auf Facebook vorgehalten werden – eine Impressumspflicht. Fazit In der Rechtsprechung scheint sich also eine Tendenz herauszubilden, dass auch auf Facebook eine Impressumspflicht besteht.

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Labels: Facebook
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