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Facebook und Auftragskiller: Abmahnung und Anwaltskosten wegen Beleidigung des Ex-Ehemanns?

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Im sozialen Netzwerk Facebook hatte eine Frau nach ihrer Scheidung gepostet, dass ein Anwalt teurer als ein Auftragskiller sei, es aber unbezahlbar sei, den Ex-Ehemann los zu sein. Das AG Bergisch-Gladbach hatte über die Zulässigkeit der Äußerungen und darüber zu entscheiden, ob die Frau die entstandenen Anwaltskosten zu tragen hat.

Was war geschehen?

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Der aus dem Bergischen Land stammende Kläger musste während seines Scheidungsverfahrens feststellen, dass seine von geschiedene Frau auf Facebook folgende Mitteilungen gepostet hatte:

"Rechnung vom Anwalt bekommen - 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter gewesen wäre…"

sowie

"(…) eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, (…)".

Der Kläger nahm seine Ex-Frau auf Unterlassung in Anspruch, da er die Postings als Beleidigungen auffasste. Die ihm durch die Inanspruchnahme seines Rechtsanwalts entstandenen Kosten forderte er von der Beklagten zurück. Diese weigerte sich die Kosten zu tragen und erklärte lediglich, dass sie die Beiträge gelöscht habe. Der Kläger nahm daraufhin gerichtliche Hilfe in Anspruch.

Entscheidung des Gerichts

Das AG Bergisch-Gladbach gab in seinem Urteil vom 16.06.2011 (Az.: 60 C 37/11) dem klagenden Ehemann Recht. Die auf Facebook veröffentlichen Kommentare seien beleidigend und herabwürdigend. Die Aussagen machten deutlich, dass der soziale Wert des Klägers extrem niedrig sei. Auch wenn die Erklärungen überspitzt formuliert seien, so stellten sie doch massive Ehrverletzungen dar, die rechtswidrig seien.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt, dass ein unbedacht abgesetztes Posting im Web Konsequenzen in der Realwelt haben kann. Dabei ist es häufig ganz einfach, Schaden abzuwenden. Machen Sie es sich zur Gewohnheit, ein beabsichtigtes Posting einer gedanklichen Kontrolle zu unterziehen, um dessen Absetzen später nicht bereuen zu müssen. Fragen Sie sich, ob Sie sich in gleicher Form auch von Angesicht zu Angesicht äußern würden. Überdenken Sie Ihre Formulierung, wenn die Antwort “nein” lautet."

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