Das LG Hamburg hatte kürzlich zu entscheiden, ob ein Webhoster verpflichtet ist, bei jeder Mitteilung einer möglichen Rechtsverletzung für eine Sperrung des Angebots zu sorgen, selbst wenn er keinen unmittelbaren Zugriff auf die Dateien hat.
Was war geschehen
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Beklagte ist ein Internet-Dienstleister. Der Kläger führte ein Verfahren vor dem Amtsgericht Kassel. Auf einer Internetseite, die der Beklagte hostet, wurde ein Beitrag veröffentlicht, in dem das fast vollständige Urteil des Amtsgerichts Kassel veröffentlicht wurde. Der Kläger wollte die Veröffentlichung des Urteils nicht hinnehmen und wies den Beklagten auf die aus seiner Sicht rechtswidrige Veröffentlichung unter Nennung der URL hin. Das besagte Urteil blieb allerdings weiterhin unter der genannten URL abrufbar.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Hamburg (Urteil vom 31.07.2009, Az. 325 O 85/09) erließ am 19. November 2008 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten verboten wurde, das nicht geschwärzte Urteil des Amtsgerichts Kassel über die entsprechende Domain zu verbreiten. Das Hosting der unter streitigen Domain abrufbaren Internet-Seiten endete bei der Beklagten. Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Verfahren nun hilfsweise, dass dem Beklagten untersagt wird, daran mitzuwirken, dass über die Domain das ungeschwärzte Urteil des Amtsgerichts Kassel im Internet veröffentlicht wird.
Das Gericht gab nun dem Kläger Recht. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch zu, da die Veröffentlichung des Urteils des AG Kassel den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Nach Ansicht der Richter haftet ein Webhoster ab Kenntnis auch dann für rechtswidrige Inhalte, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Eine Verletzung von Prüfungspflichten ist in diesem Fall nicht erforderlich. Außerdem entfalle nach Ansicht der Richter die Wiederholungsgefahr nicht dadurch, dass der Kunde, der die rechtswidrigen Inhalte veröffentlicht hatte, zwischenzeitlich seinen Vertrag gekündigt und sämtliche Daten gelöscht hat. Außerdem stehe dem Unterlassungsanspruch auch nicht der Umstand entgegen, dass der Webhoster keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten hat. Bei einem „virtuellen Server“, auf den lediglich der Kunde zugreifen kann, habe der Hoster gegebenenfalls technische Filtermaßnahmen auf Netzwerkebene, wie etwa Proxyserver oder Firewalls zu installieren, die den Zugriff auf die rechtswidrigen Inhalte verhindern.
Fazit:
Nach Ansicht des Gerichts ist jeder Provider verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Rechtsverletzung zu verhindern. Für den Provider führt das zu einer schweren Entscheidung. Sperrt er die Inhalte unrechtmäßig begeht er gegenüber seinem Kunden eventuell einen Vertragsbruch. Sperrt er sie nicht, steht eine Abmahnung im Raum. In solchen Fällen hilft es, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und den Sachverhalt überprüfen zu lassen.
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