Es gibt viele Webseiten, auf denen man aktuelle Urteile nachlesen kann. Dabei werden meist die Verfahrensbeteiligten unkenntlich gemacht, sodass dem Abruf des Urteils nichts im Wege steht. Was allerdings passieren kann, wenn nur eine Partei geschwärzt wird, zeigt das folgende Urteil des LG Hamburg.
Was war geschehen?
Der Kläger war ein Rechtsanwalt. Dieser unterlag einem früheren Rechtsstreit. Die Beklagte war ein Host-Provider, über deren Website das fast vollständige Urteil abrufbar war. Unkenntlich wurde lediglich eine Partei gemacht. Name und Anschrift des Klägers wurden nicht geschwärzt. Der Kläger sah in der Veröffentlichung des Urteils sein Persönlichkeitsrecht verletzt, woraufhin er die Beklagte abmahnte, das Urteil zu entfernen. Dies tat die Beklagte nicht, sodass der Kläger auf Unterlassung klagte.
Entscheidung des Gerichts
Zu Recht, entschieden die Richter des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 31.07.2009, Az.: 325 O 85/09). Die Veröffentlichung des Urteils verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zudem hat die Beklagte ihre Prüfpflichten verletzt, weil sie das Urteil nicht aus dem Internet entfernt hat, obwohl sie auf die Veröffentlichung und die damit verbundene Rechtsverletzung hingewiesen worden war. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass für diese Veröffentlichung die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Störer haftet, da sie als Host-Provider einen Beitrag zu der technischen Verbreitung der Rechtsverletzung erbracht hat. Es sei ohne größeren technischen Aufwand möglich, eine Firewall oder einen Proxyserver, der den Abruf bestimmter Internet-Seiten verhindern, einzurichten. So ließe sich auch der Zugriff auf die Seite verhindern, die das streitgegenständliche Urteil enthält.
Fazit:
Das Urteil stellt klar, dass das Veröffentlichen von Urteilen durchaus möglich ist, wenn die Parteien unkenntlich gemacht werden. Zudem sind die Richter der Auffassung (entgegen der herrschenden Meinung), dass der Provider dazu verpflichtet sei, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Störung zu verhindern.
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