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Ein Internet-Forum dient in der Regel der Kommentierung von Artikeln, des Informationsaustausches oder des Postings von Nachfragen. Inwieweit der Forenbetreiber für die Kommentare der User verantwortlich ist, musste nun zum wiederholten Male vom Landgericht Hamburg (Beschluss vom 20.09.2005 - Az.: 324 O 721/05) entschieden werden.
Als Antragsstellerin hatte die Universal Boards GmbH + Co. KG eine einstweilige Verfügung gegen den bekannten Heise-Verlag beantragt. Vorausgegangen war ein kritischer Bericht auf heise.de über den Download eines Produktes dieser Firma. Aufgrund dessen wurde im dazugehörigen Forum durch verschiedene Leser ein Aufruf gestartet, die Server der Antragsstellerin durch massenhaften Download der umstrittenen software lahm zu legen.
Gerichtlich zu klären war nun, ob Heise geeignete Schutzmaßnahmen gegen diese Postings getroffen hatte. Grundsätzlich ist der Betreiber eines Forums ab Kenntnisnahme des rechtsverletzenden Beitrages verantwortlich, wenn er diesen nicht entfernt. Dem ist heise.de nachgekommen, indem der entsprechende Eintrag nach Aufforderung gelöscht wurde. Die Antragsstellerin bemängelte jedoch, dass darüber hinaus keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Der Heise-Verlag merkte dazu an, dass es unmöglich sei, die Postings von ca. 200.000 Teilnehmern lückenlos zu kontrollieren.
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Die Rechtssprechung hatte bisher nur ansatzweise konkretisiert, wie diese Maßnahmen aussehen könnten. Insbesondere ging es hierbei um einen der Veröffentlichung des Postings vorgeschalteten Blacklist-Filter. Dies hat auch das LG Hamburg in dieser Entscheidung gefordert und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben.
Diese Anordnung stützt sich auch auf die Grundsatzentscheidung des BGH (Urteil vom 11.03.2004, I ZR 304/01), durch die Diensteanbieter verpflichtet wurden, nach vorangegangener Rechtsverletzung, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine Wiederholung zu verhindern. Es wurde jedoch weiter offen gelassen, welche Informationen in einem solchen Filter abgefragt werden müssen oder wie darüber hinausgehende Anstrengungen aussehen könnten.
Fazit: Diese schwammige Entscheidung der Hamburger Richter bestätigt die bisherigen Urteile in diesem Bereich. Gleichzeitig werden die Foren-Betreiber weiter im Unklaren gelassen, wie solche Anordnungen technisch und praktisch umzusetzen sind. Es ist daher dringend notwendig diese Unsicherheit gutachterlich zu beseitigen und so für weitere Entscheidungen Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
Autor: Stud. Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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