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Haftung von Forenbetreibern für anonyme Postings Dritter

In den letzten Monaten wurden immer wieder Betreiber von Internetforen wegen Postings ihrer User kostenpflichtig abgemahnt. Die Abmahnungen wurden dabei größtenteils auf die einstweilige Verfügung des LG Hamburg gegen Heise-Online gestützt. Wie auch im aktuellen Fall „Supernature“ geht es dabei meist um kritische Äußerungen in Foren, die von den Betroffenen als beleidigend empfunden werden.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.06, Az.: 1-15 U 180/05) hatte nun zu entscheiden, inwieweit ein Forenbetreiber für Postings Dritter in Anspruch genommen werden kann. Im Fall übten zwei Personen in einem Forum Schmähkritik gegen eine dritte Person. Diese machte den Forenbetreiber darauf aufmerksam und forderte die Entfernung der Einträge. Interessant dabei ist, dass dem Betreiber die Identität der einen Person bekannt war, das andere Posting jedoch anonym eingestellt wurde. Nachdem sich der Forenbetreiber weigerte eine Löschung vorzunehmen, erwirkte der Betroffene eine einstweilige Verfügung. Die Beiträge mussten bis auf weiteres gesperrt werden. Nach erfolglos eingelegtem Widerspruch ging der Betreiber hiergegen in Berufung.

Der zuständige Senat des OLG für Pressesachen stellte fest, dass grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch gegen den Forenbetreiber besteht. Dieser ist nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang in einem Online-Forum zu überwachen. Wenn die Person, der die diffamierenden Äußerungen zugeschrieben werden können, bekannt ist, ist diese in Anspruch zu nehmen und eine Inanspruchnahme des Forenbetreibers geht ins Leere.

Erst wenn dem Betreiber anonym eingestellte rechtswidrige Postings bekannt sind, ist er verpflichtet, diese zu entfernen. Das Gericht sieht jedoch bei der Entfernungspflicht eine Ausnahme, wenn es sich dabei um ein Meinungsforum handelt. Die Richter vergleichen den Austausch von Meinungen in Foren mit Live-Diskussionen im Fernsehen und verweisen auf das berühmte “Panorama-Urteil”. Der BGH hatte damals festgestellt, dass das Fernsehen im Rahmen einer Diskussionssendung als Markt der Meinungen auftrete und der Fernsehsender als Veranlasser und Verbreiter der Äußerungen nicht in Anspruch genommen werden kann.

Diese Ausführungen können, wenn es sich um Meinungen, also nicht um die Behauptung von Tatsachen handelt, auch für Foren verwendet werden. Wenn der Verursacher namentlich bekannt ist, besteht für den Betroffenen aufgrund dieser Analogie ein Anspruch auf Distanzierung des Betreibers von dem strittigen Beitrag, jedoch kein Anspruch auf Entfernung. Unterlassungsansprüche sind dann immer gegen den Urheber des Postings zu richten.

Wenn also im Falle einer Rechtsverletzung der Betreiber die Möglichkeit hat, die Daten des Verursachers an den Anspruchsberechtigten weiterzugeben, kommt dies einer Haftungsbefreiung gleich. Problematisch ist, dass User sich davon abhalten lassen könnten, Beiträge zu verfassen, wenn sie vom Betreiber verpflichtet werden, ihre persönlichen Daten bei der Erstregistrierung anzugeben. Das OLG sah darin jedoch keinen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit.

Fazit:
Das Gericht schafft durch diese Entscheidung mehr Klarheit für Forenbetreiber. Problematisch ist jedoch, dass diese keine Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob die angegebenen Daten auch tatsächlich richtig sind. Zudem widerspricht es dem Charakter des Internet und zudem auch dem Datenschutzrecht, für jeden Kommentar einen kompletten persönlichen Datensatz abzuliefern. Wichtig ist, dass von der Entscheidung des OLG nur Meinungen und keine Tatsachen oder Tatsachenbehauptungen umfasst sind.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 

 

 


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