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Metatags - Nennung fremder Namen ohne Genehmigung ist verboten

Die Platzierung und Nennung in Suchmaschinen ist für Nutzerzahlen einer Webseite von entscheidender Bedeutung. Dabei kommt es nicht nur auf den abrufbaren Inhalt, die Anzahl von hochkarätigen Links auf die Seite oder die Bekanntheit der Seite an. Suchmaschinen wie Google nutzen auch Metatags um eine Webseite entsprechend einzustufen. Metatags sind oftmals im Quellcode versteckte Schlagwörter in HTML-Format die Metadaten, z.B. Überblicksbegriffe,  über die entsprechende Seite enthalten. Immer wieder kommt es dabei zu einer missbräuchlichen Verwendung. So werden oftmals von Suchmaschinenoptimieren prominente Schlagwörter, die nichts mit dem eigentlichen Inhalt der Seite zu tun haben, eingebaut. Dies kann zu einer deutlichen besseren Bewertung bei Google, Yahoo oder anderen Suchmaschinen führen.

Das OLG Celle (Urteil v. 20.07.2006, Az.: 13 U 65/06) hatte nun zu entscheiden, ob das ungenehmigte Einarbeiten bürgerlicher Namen von Dritten in Metatags rechtswidrig ist und somit Namensrechtsverletzung darstellen würde. Grundsätzlich ist eine bloße Nennung eines anderen Namens in den meisten Fällen nicht verwerflich. Jedoch führten die Richter aus, dass es entscheidend auf den Gebrauch des Namens ankomme. Soll durch die Eintragung in Metatags nur ein besseres Ergebnis bei Suchmaschinen erzielt werden, so stellt dies einen unbefugten Gebrauch des Namens dar. Gemäß § 12 BGB muss die betroffene Person in die Verwendung ihres Namens einwilligen. Geschieht dies nicht, ist die Eintragung in Metatags rechtswidrig.

Die Möglichkeit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Die Richter sahen dafür weder eine notwendige grundsätzliche Bedeutung der Frage noch die Notwendigkeit eine einheitliche Gerichtsentscheidung herbeizuführen. In einer anderen Entscheidung hatte der BGH bereits entschieden (Urteil v. 8. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03) dass auch die Verwendung fremder Markennamen in Metatags rechtswidrig ist. Da die Begründung des Urteils jedoch noch aussteht ist bisher unklar, ob der BGH das Urteil primär auf Markenrecht oder Wettbewerbsrecht stützten.

Fazit:
Die Entscheidungen des OLG Celle und des BGH haben eine große praktische Bedeutung. Werden in Metatags bürgerliche Namen oder Markennamen verwendet, kann dies rechtswidrig sein. Die Gefahr von rechtlichen Auseinandersetzungen etwa durch Abmahnungen ist groß. Zudem besteht die Gefahr, dass Suchmaschinen eine missbräuchliche Verwendung bemerken und die entsprechende Seite ganz aus dem Suchindex herausnehmen. Da die Präsenz im Internet für die eigene Geschäftsidee jedoch sehr wichtig ist, sollte hier eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 

 


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