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Präventive Überwachungspflicht für Foren-Betreiber

Der Betreiber eines Online-Forum haftet als Mitstörer grundsätzlich erst ab Kenntnis eines umstrittenen Nutzer-Postings durch das Rechte Dritter verletzt werden. Sobald er über den strittigen Sachverhalt informiert ist, besteht die Pflicht diesen zu entfernen. Das LG Hamburg (Az.: 324 O 116/06, Urteil vom 18.07.2006) hatte nun abermals zu klären, inwieweit darüber hinaus eine präventive Überwachungspflicht für Foren besteht, in denen es bereits in der Vergangenheit zu Rechtsverletzungen gekommen ist.

Das Gericht bestätigte diese Überwachungspflicht und führte aus: "Für einen Forum-Betreiber gilt grundsätzlich der aus §§ 186 StGB, 824 BGB abgeleitete allgemeine medienrechtliche Grundsatz, dass der "Herr" eines Massenmediums für dessen gesamten Inhalt haftungsrechtlich einzustehen hat, unabhängig davon, ob es sich um eigene Inhalte handelt oder um lediglich verbreitete Inhalte Dritter." Und weiter: "Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Zwar trifft den Betreiber eines Internet-Forums keine Pflicht zur generellen „Eingangskontrolle“ der in sein Forum eingestellten Beiträge. Eine Pflicht zur Überwachung des Forums besteht aber jedenfalls dann, wenn der Forum-Betreiber Anlass zu der Befürchtung haben muss, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen wird und ihm hiervon ausgehend eine Überwachung zumutbar ist."

Das LG stellte in diesem Fall fest, dass der Foren-Betreiber zudem auch als Diskussionsteilnehmer in dem betroffenen Forum teilgenommen hatte. Eine Pflicht zur Überwachung sei deswegen auch zumutbar. Erschwerend komme hinzu, dass in dem Forum anonymisierte Pseudonyme für die Teilnehmer zugelassen waren, die nach Ansicht des Gerichts die Hemmschwelle zur Begehung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen herabsetzen. Eine erhöhte Überwachungspflicht sah das Landgericht auch durch die Tatsache bestätigt, dass in dem entsprechenden Forum kommerzielle Werbung geschaltet war. Durch das erstmalige Posting eines rechtswidrigen Beitrages ist zudem immer auch die Wiederholungsgefahr indiziert.

Fazit:
Diese Entscheidung steht in einer Reihe mit dem inzwischen berühmt gewordenen "Heise-Urteil" . Der Pressesenat des OLG Hamburg (Az.: 7 U 50/06, Urteil vom 22.08.2006) hatte damals entschieden, dass den Heise Verlag als Betreiber seines Forums eine Überwachungspflicht treffe. Nach Ansicht des OLG sei dies dann der Fall, wenn der Verlag “vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat" Für eine erstmalige Rechtsverletzung in einem Forum haftet der Betreiber also erst ab Kenntnis und wenn er den umstrittenen Beitrag nicht umgehend entfernt.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Haftung in Foren und Blogs: Rechtsanwalt Sören Siebert


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