Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hatte heute zu entscheiden (Az.: VI ZR 101/06, Urteil vom 27.03.2007) ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internet-Forums vom Verletzten für fremde Foren-Beiträge in Haftung genommen werden kann. Die Besonderheit an dem Fall war, dass die Identität der Person die das Posting zu verantworten hat, bekannt war. Kläger war der Gründer und Vorstandsvorsitzende eines Vereins dessen Tätigkeitsfeld die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte unterhält ein Webforum zum gleichen Thema. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von ehrverletzenden Foren-Beiträgen in Anspruch.
Der BGH hat nun entschieden, dass auch bei Bekanntheit der Identität und Inanspruchnahme des Verletzers ein Foren-Betreiber zusätzlich ab Kenntnis eines rechtsverletzenden Postings haftet. Er ist verpflichtet, dieses zu entfernen. Das Gericht führt dazu in einer Pressemitteilung (39/07) aus: "Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags." In der Vorinstanz hatte das OLG Düsseldorf (Az.: I 15 U 180/05, Urteil vom 26.04.2006) noch entschieden , dass ein Foren-Betreiber der die Identität des Verursacher eines strittigen Postings bekannt gebe, selbst nicht mehr für den Beitrag rechtlich in Anspruch genommen werden könne. In einem solchen Fall, so das OLG weiter, bestehe für den Verletzten die Möglichkeit, direkt vom Verursacher Unterlassung zu verlangen und diesen in Haftung zu nehmen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil die Ansicht des OLG Düsseldorf deutlich zurück gewiesen. Das letztinstanzliche Urteil des OLG wurde damit aufgehoben. Nach Angaben in der Pressemitteilung des BGH, wurde ein zweiter umstrittener Foren-Beitrag vom zuständigen Tatrichter noch nicht gewürdigt. Eine abschließende Entscheidung stehe somit noch aus. Mit der schriftlichen Begründung des Urteils ist in einigen Wochen zu rechnen.
Fazit:
Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass ein Foren-Betreiber ab Kenntnis des rechtsverletzenden Beitrages haftet. Er ist verpflichtet diesen zu entfernen. Kommt er dem nicht nach, besteht ein Unterlassungsanspruch und er kann als "Mitstörer" in Haftung genommen werden.
Autor: Philipp Otto
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