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Im vergangenen Jahr wurde der Betreiber des Supernature-Forums wegen der Veröffentlichung von rechtswidrigen Beiträgen durch Dritte kostenpflichtig abgemahnt. Er weigerte sich dabei die strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall zu unterzeichnen. Stattdessen wurden die Ansprüche und Forderungen zurück gewiesen und eine Gegenabmahnung an den Abmahner ausgesprochen. Dieser ließ daraufhin das weitere Verfahren ruhen. Da diese Erklärung jedoch nicht rechtsverbindlich ist, entschied sich der Foren-Betreiber dazu, eine negative Feststellungsklage einzureichen. Mit dieser wollte er nicht nur in seinem Fall rechtliche Klarheit schaffen, es ging ihm vielmehr auch um die grundsätzliche Frage, für welche Inhalte Forenbetreiber haften.
Im Januar 2007 fand die mündliche Verhandlung statt. Das LG Hamburg (Az.: 324 O 600/06, Urteil vom 27.04.2007) hat nun die schriftlichen Entscheidungsgründe vorgelegt. Danach hat das Gericht entschieden, dass ein Forenbetreiber unabhängig von einer möglichen Kenntnis der einzelnen Beiträge grundsätzlich für diese haftbar gemacht werden kann. Das LG sieht den Betreiber als Störer, da er die umstrittenen Äußerungen über ein von ihm unterhaltenes Forum verbreitet hat.
Auch eine Haftungsprivilegierung komme danach nicht in Betracht. Eine solche komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Grenze der Zurechnung noch nicht erreicht sei. Dazu das LG: "Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert (....)." Und weiter: "Nur dadurch kann verhindert werden, dass sein Internetauftritt als Gewähr für die Richtigkeit der Information angesehen und deren weitere Verbreitung als zutreffende Tatsachenbehauptung gefördert wird. Dies entspricht der Konzeption für alle Angebote, über die Äußerungen verbreitet werden, die nicht ausschließlich von deren Inhaber stammen, sondern von Dritten verfasst sind, und wie sie nach der Regelung in § 54 RStV nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote, wozu auch Internetforen gehören, gelten."
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Fazit:
Die Entscheidung des LG Hamburg beinhaltet eine weitreichende Haftung. Die Interpretation befindet sich jedoch im Widerspruch zu der Meinung des Bundesgerichtshof und des OLG Hamburg (Az.: 7 U 50/06, Urteil vom 22.08.2006) im so genannten "Heise-Urteil" zu der Frage der Haftung in Foren. Sowohl der BGH als auch das OLG haben festgestellt, dass eine Haftung grundsätzlich erst ab Kenntniserlangung des strittigen Postings möglich ist. Allerdings besteht für Foren in denen es bereits in der Vergangenheit zum Posting von rechtswidrigen Beiträgen gekommen ist, eine besondere Überwachungspflicht. Kommt ein Foren-Betreiber dieser Pflicht nicht nach, kann er nach der damaligen Entscheidung als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Haftung in Blogs und Foren: Rechtsanwalt Sören Siebert
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