Über Twitter können Meldungen geschrieben, Bilder hochgeladen oder Links verbreitet werden. Aber wie verhält es sich mit der Haftung für die Inhalte in den tweeds? Mit dieser Frage hat sich nun erstmals ein Gericht in Deutschland befasst.
Was war geschehen?
Antragstellerin ist ein Unternehmen, über das ein anonymer Nutzer in mehreren Foren eine Vielzahl wahrheits- und wettbewerbswidriger Behauptungen über sie aufstellte. Der Antragsgegner ist ein ehemaliger Vertragspartner der Antragstellerin. Er besaß zwei Twitter-Accounts und verlinkte auf denen die rufschädigen Beiträge. Die Antragstellerin wandte sich an das LG Frankfurt.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Frankfurt am Main gab mit dem Beschluss vom 20.04.2010 (Az. 3-08 O 46/10) der Klägerin Recht. Die Richter erließen eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner verboten wurde, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden. Die Richter folgten der Argumentation der Antragstellerin. Demnach ist „grundsätzlich ein Seitenbetreiber verantwortlich, wenn er Links zu rechtswidrigen Inhalten setzt. Dabei macht keinen Unterschied, ob dies von der eigenen Webseite oder über den eigenen Twitter-Account erfolgt“.
Fazit:
Dies ist die bundesweit erste Entscheidung wegen eines auf Twitter kommentierten Links zu rechtswidrigen Inhalten. Genau genommen spielt es allerdings keine Rolle, wie ein solcher Link verbreitet wird. Fest steht, wer rechtswidrige Inhalte verbreitet, muss dafür gerade stehen.
Autorin: Christin Plescher
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