Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Der Betreiber eines Forums sei zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so müsse er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.
Die Beklagten betreiben als Gesellschafter eines Unternehmens eine Internetpräsenz unter www.p.....-multiplayer.de. In einem Internetforum der
Gesellschafter wurde am 29.6.2005 unter dem Synonym „Icebird" der Beitrag eines Autors veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L. Service-Vermittlungs-GmbH gebe es gar nicht und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag der GmbH unterwegs. Die L. Service-Vermittlungs-GmbH hat beantragt, die Forumsbetreiber zu verpflichten, den Beitrag in dem Internetforum unverzüglich zu löschen/löschen zu lassen oder eine entsprechende Sperrung zu veranlassen.
Die Koblenzer Richter stellen fest, dass grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen kann, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums sei zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so müsse er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Bei den Formulierungen „Achtung Betrüger unterwegs!, L.... GmbH“ sowie die „Betrüger vom L......“ handele es sich jedoch nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser wolle erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der L.... GmbH bereits strafrechtlich verurteilt worden sind, sondern der Verfasser wolle Warnungen und Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der L.... GmbH erteilen.
Fazit:
Bei den Formulierungen „Achtung Betrüger unterwegs! L.... GmbH“ sowie die „Betrüger vom LRS“ handele es sich im Kontext des Gesamtbeitrages noch um subjektive Meinungsäußerungen, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen. Sie überschreiten noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik, so das Gericht.
12.07.2007 - 2 U 862/06
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 U 862/06, Urteil vom 12.07.2007
Rechtsberatung Foren und Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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