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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob die Verwendung eines Abmahn-Disclaimers auf einer Website, in dem einer kostenpflichtigen Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme widersprochen wird, Gefahren für die eigene Abmahntätigkeit des Verwenders birgt.
Beide Parteien des Rechtsstreits waren als Personalvermittler im Pflegebereich tätig. Die Klägerin teilte Besuchern ihrer Webseite in Form eines Disclaimers mit, dass sie keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt wünsche:
"Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen."
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Die Erteilung dieses Hinweises hielt sie jedoch nicht davon ab, ihrerseits den beklagten Mitbewerber abzumahnen, ohne diesen vorab zu kontaktieren. Der Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Die Klägerin nahm daraufhin gerichtliche Hilfe in Anspruch und klagte auf deren Begleichung. Das Landgericht Bielefeld hatte in erster Instanz bereits zu Gunsten des Abgemahnten entschieden. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Berufung zum OLG Hamm ein.
Das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel der Klägerin zurück und folgte in seinem Urteil vom 31.01.2012 (Az.: I-4 U 169/11) der Entscheidung des Landgerichts. Die Richter des vierten Zivilsenats des OLG Hamm entschieden damit ebenfalls für den abgemahnten Mitbewerber der Klägerin. Dieser stehe kein Erstattungsanspruch der Anwaltskosten zu. Die Abmahnung sei unberechtigt gewesen, da sich die Klägerin widersprüchlich verhalten und dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB verstoßen habe. Sie selbst habe schließlich auf ihrer Webseite darum gebeten, vor einer kostenpflichtigen Abmahnung Kontakt mit ihr aufzunehmen. Hieran sei sie selbst gebunden, wenn sie eine Abmahnung aussprechen wolle, so das Gericht.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt, dass sich derjenige selbst bindet, der von seinen Mitbewerbern ein bestimmtes Verhalten verlangt. Die sicherlich gut gemeinte Verwendung eines Disclaimers kann für dessen Verwender ungeahnte Folgen haben. Lassen Sie sich als Betreiber einer Webseite von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, ob der Einsatz eines Haftungsausschlusses für Ihre Internetpräsenz sinnvoll ist.
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Sören Siebert auf Google+