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Für Internetseiten, die nicht ausschließlich zu privaten oder familiären Zwecken betrieben werden, besteht die sog. Impressumspflicht. Danach müssen Betreiber von Internetseiten Daten wie Name und Adresse vorhalten muss. Ob dies auch für sog. Baustellen gilt oder ob Baustellenseiten ohne Impressum abgemahnt werden können, hatte vor kurzem das LG Aschaffenburg zu entscheiden.
Der Inhaber einer Internet-Domain hielt unter der Domain eine sog. Baustellenseite vor. Bei dieser “under construction” Webseite war nur lediglich der folgende Schriftzug zu sehen:
“Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz”.
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Zudem forderte der Betreiber der Internetseite seine Besucher auf, zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Webseite zu gehen. Neben einem Logo des Seitenbetreibers beinhaltete die Webseite auch einen Links zur pdf-Ausgabe des Anzeigenblatts zum Download.
Ein Mitbewerber sah dies als wettbewerbswidrig an und beschritt den Klageweg, damit der Betreiber der Seite das Nichtvorhalten des Impressums unterlässt, also künftig ein Impressum auf der Webseite führt. Insbesondere war er der Ansicht, die Webseite stelle bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen “geschäftliche Tätigkeit” dar, da der Betreiber für sich und seine spätere Webseite wirbt.
Schließlich hatte das Landgericht Aschaffenburg Anfang April 2012 (Urteil vom 03.04.2012 - Az.: 2 HK O 14/12) zu entscheiden und ging im konkreten Fall davon aus, dass eine Impressumspflicht besteht.
Zwar sah das Gericht die Bezeichnung als Baustellenseite als nicht ausreichend an, eine entsprechende Impressumspflicht anzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr, was auf der Baustellenseite inhaltlich tatsächlich angeboten wird. Entscheidend ist danach die geschäftliche Tätigkeit, die in jeder wirtschaftlichen Tätigkeit gesehen wird, die einem bestimmten Geschäftszweck dient und objektiv den Absatz fördert. Durch den Verweis auf die spätere Internetseite, der Aufforderung zum späteren Besuch der Seite und dem Angebot des Download-Links nahm der Betreiber der Seite auch eine absatzfördernde Maßnahme vor.
Fazit
Eine Impressumspflicht für eine Baustellenseite besteht nach der Entscheidung des LG Aschaffenburg also nicht per se. Vielmehr kommt es nicht lediglich auf die oberflächliche Bezeichnung als “Baustellenseite” ausreichend, sondern vielmehr kommt es darauf, ob tatsächlich Produkte oder Leistungen angeboten werden oder Werbung für die künftige Webseite gemacht wird. Jeder weitere Inhalt auf der Baustellenseite sorgt im Zweifel also dafür, dass man leichter zu einer Impressumspflicht gelangt. Nur wenn ausschließlich der Hinweis besteht, dass an der Webseite noch gebaut wird, kann wohl im Ergebnis von keiner Impressumspflicht ausgegangen werden.
Erst vor kurzem hatte das LG Hamburg zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vorliegt, wenn dort keine vertretungsberechtigte Person angegeben wird bzw. die Angaben zum Handelsregister fehlen.
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Sören Siebert auf Google+