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Provider haftet für Wikipedia-Inhalte erst ab Kenntnis

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Geht es um die Einbindung fremder rechtswidriger Inhalte in das eigene Internetangebot, stellt sich immer wieder die Frage der Haftung. In der Vergangenheit ging es dabei zumeist um Postings und Kommentare von Nutzern in Blogs und Foren. In einem aktuellen Fall hat nun die 24. Kammer des Landgericht Hamburg (Az.: 324 O 847/07, Urteil vom 20.05.08) entschieden, wie die Frage der Haftung bei automatisch eingepflegten Inhalten der Online-Enzyklopädie Wikipedia in die eigene Website geregelt ist.

Das Gericht vergleicht die Wikipedia zunächst mit einem Forum und führt wie folgt aus: Die "Online-Enzyklopädie „Wikipedia" ist in wesentlichen Grundzügen einem Internetforum vergleichbar. Zwar handelt es sich bei der von der Beklagten in ihre Homepage integrierte Internetseite „Wikipedia" nicht um ein Internetforum im engeren Sinne. Jedoch ist die Online-Enzyklopädie „Wikipedia" einem Forum in wesentlichen Aspekten vergleichbar. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei der Internetseite „Wikipedia" um eine Homepage handelt, bei der von der Betreiberin lediglich Dritten die Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, damit diese selbstverfasste Beiträge hinterlegen können, so dass Jedermann an der „Wikipedia" mitarbeiten, Artikel erstellen und bearbeiten kann, wobei weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung durch eine zentrale Redaktion stattfindet."

Daraus ergibt sich keine generelle Pflicht zur Überprüfung der Inhalte. Eine Haftung bzw. die Verpflichtung zur Entfernung rechtswidriger eingebundener Beiträge auf der eigenen Website, besteht folgich auch erst ab Kenntnis dieser. Explizit verweist das Gericht auch darauf, dass es sich bei den eingebundenen Wikipedia-Beiträgen nicht um eigene Inhalte des Providers handelt: "Damit ist hinsichtlich der Beklagten davon auszugehen, dass sie keine eigenen Inhalte verbreitet und auch nicht feststehende Beiträge eines Dritten in ihren Internetauftritt integriert, sondern Inhalte, die darauf ausgerichtet sind, sich durch Veränderung beliebiger Nutzer permanent weiter zu entwickeln und die einem öffentlichen Informationsinteresse dienen. Gründe, die der Beklagten vor diesem Hintergrund einer anlassbezogenen Prüfungspflicht auferlegt hätten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In der Einstellung des Angebots „Wikipedia" im Allgemeinen und des angegriffenen Beitrags im Speziellen in das Internetangebot der Beklagten liegt mithin keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt."

Fazit:
Eine interessante Entscheidung der 24. Kammer des LG Hamburg. Interessant insbesondere deswegen, da dieses Gericht in der Vergangenheit nicht den Ruf hatte, besonders nutzerfreundliche Entscheidungen zu treffen. In Erinnerung sind viele sehr restriktive Urteile, die eine weitreichende Haftung für Anbieter von Foren und Blogs für fremde Inhalte vorsahen. Das aktuelle Urteil ist jedoch vergleichbar liberal und praxistauglich. Die Haftung für fremde Inhalte hat also auch bei den Hamburger Richtern Grenzen. Dies ist erfreulich.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Haftung für
Foren und Blogs: Rechtsanwalt Sören Siebert


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