Die General Public Licence (GPL) ist eine Lizenz, die insbesondere für die Lizenzierung von Software entwickelt wurde. Nun ist die Endfassung der GPLv3 erschienen. 16 Jahre nach dem Erscheinen von Version 2 sieht diese insbesondere Änderungen für den Umgang mit Digital Rights Management (DRM) oder auch Software-Patenten vor. Die neue Version der Lizenz wurde am Freitag von der Free Software Foundation (FSF) in Boston vorgestellt.
Die GPL beinhaltet grundsätzlich vier Freiheiten: Ein Programm, dass unter einer solchen Lizenz steht, darf ohne jede Einschränkung und für jeden Zweck genutzt werden. Dabei ist ausdrücklich auch eine kommerzielle Nutzung vorgesehen. Wer ein so lizenziertes Programm kostenlos oder zum Kauf anbietet oder weiterverbreitet, muss allerdings immer den Quellcode des Programms mitliefern. Der neue Nutzer oder Erwerber muss die gleichen Möglichkeiten zum Vertrieb, Verteilen oder Ändern des Programms haben, wie der Verteiler oder Verkäufer. Dabei sind Lizenzgebühren untersagt. Durch die Offenlegung des Quellcodes ist es möglich, die Funktionsweise des Programms in allen Einzelheiten zu erkunden und zu verstehen. Er kann dann das Programm abändern und seinen eigenen Bedürfnissen anpassen. Aber auch die abgeänderten Fassungen dürfen nur weiterverbreitet oder veröffentlicht werden, wenn der Empfänger des Programms, unter einer GPL-Lizenz, wiederum die Möglichkeit hat, Einsicht in den Quellcode zu nehmen.
Die aktuelle und endgültige Fassung der GPLv3 kann auf der Website der GNU General Public Licence eingesehen werden. e-Recht24 hat über die vorläufige Veröffentlichung der neuen GPLv3 bereits berichtet und die entscheidenden Neuerungen vorgestellt.
Fazit:
Die neue Version der GPL war überfällig. Viele der inzwischen im Internet üblichen Restriktionen oder veränderten Nutzungsformen konnten von der alten Fassung nur noch bedingt geregelt werden. Nutzer, die den Einsatz der GPLv3 im größeren Maßstab planen, sollten sich über die rechtliche Möglichkeiten und Grenzen von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Software - und Lizenzrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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