Links sind das Grundgerüst des Internet, ohne sie wäre das Surfen im Web wohl ein recht kurzweiliges Vergnügen. Doch wie sieht es mit der Haftung aus, muss ein Webmaster seine gesetzten Links regelmäßig überprüfen? Haftet der Seitenbetreiber, wenn eine zuvor harmlose und rechtskonforme Webseite plötzlich rechtswidrige Inhalte anbietet?
So geschehen im Falle eines Online-News-Portals. Das auf IT-Themen spezialisierte Portal berichtete in einem seiner Artikel über die Ereignisse eines Rechtsstreites innerhalb eines IT-Unternehmens. Dabei verlinkte es auch auf die Webseite der darin genannten Firma. Wenig später wurde auf dieser ein nicht anonymisiertes Strafurteil veröffentlicht. In diesem fand sich unter anderem auch der Name des Klägers, der sich durch die Verlinkung in seinen Rechten berührt, sowie in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte. Er nahm daraufhin das Online-Portal auf Unterlassung in Anspruch.
Die Münchner Richter entschieden jedoch im Sinne des Online-Portals (Urteil vom 29.04.2008 Az.: 18 U 5645/07). Ihrer Ansicht nach kommt dem Verlinkenden hier keine regelmäßige Prüfpflicht zu. Es bestehen weder spezialgesetzliche Vorschriften -- wie z.B. das Telemediengesetz -- noch hat sich der Beklagte den Inhalt der verlinkten Seite zu Eigen gemacht. Eine Verpflichtung besteht nur, wenn der Betreiber von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt oder unter besonderen Umständen des Einzelfalls. Eine Verletzung der Prüfpflichten - so die Richter - war im vorliegenden Fall weder bei Setzen des Hyperlinks noch später erkennbar. Zudem hat der Kläger keine ausreichenden Gründe genannt, aus denen man eine regelmäßige Überprüfungspflicht für den Beklagten herleiten könne.
Fazit:
Webmaster trifft somit grundsätzlich keine Verpflichtung, eine verlinkte Webseite dauerhaft auf mögliche rechtswidrige Inhalte zu überprüfen. Ein mehr als praxistaugliches Urteil, dürfte eine dauerhafte Prüfpflicht wohl den Zeitrahmen vieler Webmaster regelrecht sprengen. Ähnlich urteilte bereits der BGH (Az.: I ZR 317/01), der eine Haftung ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts und nicht nach dem damals noch geltenden TDG bemaß.
Autor: Christian Hense
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