Das OLG München (Az.: 21 U 1914/02) hat sich in einer neueren Entscheidung zu der Frage der Haftung für Links geäußert. Einige der dort gemachten Ausführungen dürften in der Netzgemeinde für Irritation sorgen.
In diesem Urteil ging es um einen presserechtlichen Anspruch auf Gegendarstellung gegenüber dem Magazin „Focus“. Dieser Anspruch wurde zwar abgelehnt, in der Urteilsbegründung ließ das Gericht jedoch einige Äußerungen fallen, die aufhorchen lassen. Das Gericht stellte eine Art „Verkehrssicherungspflicht“ des Linksetzenden für die Inhalte auf den fremden Seiten fest. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung zur Haftung für Links (in der eine solchen Verkehrssicherungspflicht nicht diskutiert wurde), soll eine Verantwortlichkeit des Linksetzenden sogar dann gegeben sein, wenn sich der Inhalt der betreffenden Seite nachträglich ändert. Das OLG wörtlich: „Der Linksetzer geht bewusst das Risiko ein, dass die Verweisseite später geändert wird; jedem Internetnutzer ist das Problem späterer Änderungen der Seite, auf welche verwiesen wird bekannt.“ Eine Haftung nach dem Teledienstegesetz wurde durch das Gericht nicht diskutiert, auch auf die Frage des zu eigen Machens fremder Inhalte ging das OLG nicht ein.
Sollten andere Gerichte die Auffassung des OLG München teilen, müsste man in Zukunft wohl auf Links gänzlich verzichten. Der Linksetzende müsste ständig damit rechnen, dass nachträglich illegale Inhalte auf den verlinkten Seiten auftauchen, für die er dann zu haften hat.
Das Urteil können sie hier nachlesen: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020262.htm
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