Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 259/00) hat in der Revisionsverhandlung einen seit mehreren Jahren anhängigen Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Deep-Links entschieden. Beim Setzten von Deep-Links wird die Homepage einer Webpräsenz umgangen, es wird direkt auf Seiten unterhalb der entsprechenden Startseite verlinkt.
Der beklagte News-Suchdienst Paperboy durchsucht verschiedene Seiten von News-Angeboten im Internet und stellt dem Nutzer entsprechende Suchergebnisse unter Angabe der Quellen zur Verfügung. Die Verlagsgruppe Handelsblatt, die unter anderem hatte das Magazin „DM“ und das „Handelsblatt“ vertreibt, hatte gegen Paperboy auf Unterlassung geklagt, da in dem Verlinken auf tieferliegende Seiten unter Umgehung der Startseite eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen wurde. So gingen durch die Umgehung der Homepage mittels direktem Verweis auf tieferliegende Seiten Einnahmen von Werbeanzeigen, die auf der Homepage geschaltet werden, verloren.
Die erste Instanz hatte der Klage stattgegeben, die Berufungsinstanz hatte die Klage hingegen abgewiesen. Auch vor dem BGH hatte die Klage keinen Erfolg. Der BGH verneinte die Verletzung von Urheberrechten durch Paperboy. Dadurch, dass die urheberrechtlich geschützten Artikel der Verlagsgruppe Handelsblatt ohne technische Schutzmechanismen im Internet öffentlich zugänglich sind, werden durch den Verweis mittels Deep-Link keine urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlungen vorgenommen. Auch ohne Deep-Link sei ein direktes Aufrufen der entsprechenden Seiten mittels der url im Browser möglich, ein Deep-Link stelle insoweit nur eine technische Erleichterung dar. Zur Frage, wie die Rechtslage beim Vorhandensein von technischen Schutzmaßnahmen und deren Verletzung durch Links zu beurteilen ist, nahm der BGH keine Stellung.
Auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verneinte der BGH. Auf die Herkunft der Artikel wird deutlich mittels Quellenangabe hingewiesen, die Artikel selber werden nur auszugsweise mittels einiger Stichworte dargestellt. Dadurch kommt eine unlautere Ausbeutung der Leistung der Handelsblatt Verlagsgruppe nicht in Betracht. Wenn sich die Klägerin dafür entscheidet, das Internet zur Verbreitung von Informationen zu nutzen, muss sie sich auch auf internetspezifische Besonderheiten einstellen. Ohne die Verwendung von Suchdiensten und Links sei eine sinnvolle Nutzung des Internet praktisch ausgeschlossen. Es könne nicht verlangt werden, dass die technischen Möglichkeiten von Links nicht genutzt werden, nur damit der Klägerin keine Werbeeinnahmen auf der Homepage entgehen. Soweit auf öffentlich zugängliche Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen durch Suchmaschinen oder per Deep-Link verwiesen werde, stelle dies keine rechtswidrige Handlung dar.
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