Markenrecht - "3..2..1..meins!" ist kein eBay-Slogan

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Worum geht's?

Das Auktionshaus eBay wirbt seit Oktober 2003 erfolgreich mit dem Werbeslogan "3...2...1...meins!". Bereits im Jahr 2002 hatte jedoch ein Unternehmensberater diese Idee und warb mit dem nur durch die Anzahl der Punkte zu unterscheidenden Slogan "3..2..1..meins!" für ein alkoholhaltiges Fun-Getränk (Alkopop). Nachdem eBay Millionen in die Werbekampagne gesteckt hatte, zögerte der Erfinder nicht lange und meldete im Januar 2004 seinen Slogan als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München an. eBay versuchte etliche Monate später die Wortmarke ebenfalls anzumelden, scheiterte jedoch. In einem Gerichtsverfahren bestätigte das LG Hamburg (Az.: 312 O 213/05, Urteil vom 01.04.2005), dass der Unternehmensberater die älteren und in diesem Fall somit die besseren Markenrechte auf den Slogan habe. Es wurde eBay gerichtlich untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit ihrem Slogan für Spiele, Spielzeug und Computerspiele zu werben, da der Markeninhaber mit seinem Slogan auf diesem Marktsegment tätig ist.

Das Gericht stellte damals fest: "Der Antragsteller hat die älteren Markenrechte an der streitigen Bezeichnung für die oben genannten Waren. Die umfängliche Nutzung des Werbeslogans (...) durch die Antragsgegnerin begründet keine (älteren) Markenrechte kraft Verkehrsdurchsetzung, weil diese Nutzung nicht markenmäßig als Herkunftshinweis für die von der Antragsgegnerin angebotene Dienstleistung sondern rein beschreibend für das Glücksgefühl eines erfolgreichen Bieters an Ende der Auktion verwendet wurde. Dass der Verkehr diesen Slogan verbreitet mit der Antragsgegnerin in Verbindung bringt, ändert an der fehlenden kennzeichenmäßigen Verwendung nichts." Der Markeninhaber vermarktet seitdem erfolgreich seine Produkte unter dem geschützten Slogan. Nun plant er ein Auktions-Brettspiel auf den Markt zu bringen, das den Slogan als Warentitel trägt. Im Spiel wird nach Angaben der Entwickler um 90 Gegenstände des täglichen Lebens gespielt, die offline ersteigert werden können. Ein erstes Muster des Spiels wurde auf der Nürnberger Spielwarenmesse im Februar 2007 präsentiert. Mitte 2007 soll das Brettspiel dann im Handel erhältlich sein. Weitere Produkte wie ein Kartenspiel, ein Memory oder ein Puzzle könnten in einer solchen Edition nach Angaben des Markenrechtsinhabers bald folgen. Es ist davon auszugehen, dass das Spiel nach seinem Erscheinen kurioserweise auch über eBay zu erwerben sein wird.

Der Konzern eBay geht indessen nicht auf mögliche Kooperationsangebote durch den Inhaber der Markenrechte ein. Auch ohne formelles Schutzrecht investiert eBay weiter hohe Millionen-Beträge in die Werbung des Slogans. Dies kommt dem Unternehmensberater zu Gute. Potentielle Kunden übersehen die unterschiedliche Anzahl der Punkte im Slogan leicht. eBay macht so indirekt für das geplante Brettspiel und die anderen Produkte kostenlos Werbung.

Fazit:
Dem Inhaber der Marke ist es gelungen als legalem Trittbrettfahrer von den Versäumnissen des Unternehmens eBay zu profitieren. Es ist erstaunlich, dass es eBay verpasst hat, ein formelles Schutzrecht für die Wortmarke seines Slogans frühzeitig anzumelden. Wer eine Geschäftsidee hat sollte schnell überlegen, ob und wie die geplante Bezeichnung bereits geschützt ist oder geschützt werden sollte. Eine Markenanmeldung sollte nicht vernachlässigt werden, da es ansonsten das schnelle Ende der Vermarktung einer guten Idee bedeuten kann.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Markenrecht und Markenanmeldung: Rechtsanwalt Sören Siebert

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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