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Der Versenden von Newslettern und E-Mail Werbung ist nach deutschem Recht nur dann erlaubt, wenn der Empfänger ausdrücklich eingewilligt hat. Diese Einwilligung erfolgt durch Anklicken eines Links in einer Bestätigungs-E-Mail, das so genannte "double opt in Verfahren". Ein Urteil des OLG München stuft nun aber bereits diese Bestätigungsmail als Spam ein. Ist das das Ende von double opt in und Newslettermarketing?
Grundsätzlich bedarf es vor dem Versand eines E-Mail Newsletters der ausdrücklichen Einwilligung zum Empfang der Werbung durch den Empfänger. Der Versender muss nämlich im Zweifelsfall beweisen können, dass sich gerade der konkrete E-Mail Empfänger mit dem Empfang der E-Mail-Werbung einverstanden erklärt hat.
Um diese Einwilligung wirksam nachweisen zu können, trägt der künftige E-Mail Empfänger im Newsletter Formular zunächst seine E-Mail Adresse ein und erhält daraufhin an diese Adresse eine Bestätigungs-E-Mail gesandt, in welcher sich ein Bestätigungs-Link findet, mit Hilfe dessen man die Anmeldung zum Newsletter bestätigen und sich eintragen lassen kann. Allerdings darf diese E-Mail nach der bisherigen Rechtsprechung keine Werbung für das Unternehmen enthalten und muss als Bestätigungs-E-Mail eindeutig erkennbar sein.
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Im vorliegenden Fall wurde eine Person zu einem Newsletter angemeldet, woraufhin sie vom Werbenden und Betreiber des E-Mail-Newsletters die folgende E-Mail Bestätigung bekam:
“Betreff: Bestätigung zum H Newsletter Willkommen bei unserem Newsletter(n) … Sie haben sich mit Ihrer Email-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet: *Newsletter Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen http://www.h .eu/newsletter/?p 439 Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen. Vielen Dank”
Da sich die Person jedoch nicht selbst für diesen Newsletter angemeldet hatte, sondern vielmehr von einem ihr unbekannten Dritten eingetragen wurde, beschritt sie den Klageweg, weil sie bereits in der Zusendung der E-Mail Bestätigung unerlaubte E-Mail-Werbung durch den Werbenden sah.
Schließlich hatte das Oberlandesgericht München Ende September 2012 über den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 29.09.2012 – Az.: 29 U 1682/12) und sah bereits die Aufforderung zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung (= die Bestätigungsmail) im Rahmen des „Double Opt-in“-Verfahrens als unzulässige Werbung (sog. „Spam“) an.
Nach Ansicht der Münchner Richter gilt dies jedenfalls dann, wenn der Werbende nicht nachweisen kann, dass eine Einwilligung des E-Mail Empfängers für diese Bestätigungsmail vorliegt. Hierzu muss er muss die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert (inkl. Zeitpunkt + IP-Adresse des sich Anmeldenden) protokolliert haben.
Begründet wird dies damit, dass bereits in dieser ersten Mail eine Werbemaßnahme zu sehen ist, da sie den Werbetreibenden im Anbieten seiner Leistungen unterstützt. Kann der Werbende den Beweis der Einwilligung nicht erbringen, dann ist der Versand der E-Mail Bestätigung als unzulässig anzusehen und der Versand der Bestätigungs-E-Mail zu unterlassen. Liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor, ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 bzw. § 4 Nr. 10 UWG. Ansonsten geht das Gericht von einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB aus.
Gerade nicht erforderlich ist laut OLG München, dass diese E-Mail-Bestätigung Werbung im klassischen Sinne beinhaltet. Ausreichend ist vielmehr, so die Richter, dass überhaupt eine ungefragte Zusendung erfolgt.
Fazit
Das Urteil des OLG München wird allen Newsletteranbietern und der E-Mail-Marketing-Branchen Kopfschmerzen bereiten. Die Entscheidung steht im Widerspruch zur herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und gängigen Praxis der letzten Jahre. Nach dieser Ansicht ist es praktisch nicht möglich, rechtssichere E-Mail Werbung per double opt in durchzuführen. Der Absender hat keine Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass der Empfänger bereits in die erste Bestätigungs-E-Mail eingewilligt hat, da letztlich jeder jede E-Mail-Adresse in ein Newsletter-Formular eintragen kann.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wurde die Revision zum BGH zugelassen. Es kann nur gehofft werden, dass der BGH dieses Urteil wieder kassiert.
Die wenigsten Unternehmen können es sich erlauben, nun auf Newsletter und Werbung per E-Mail zu verzichten. Eine Möglichkeit, trotz des Urteils des OLG München rechtssicher Newsletter zu versenden, ist folgende "modifizierte double opt-in-Lösung":
1. Legen Sie eine vordefinierte E-Mail Adresse wie etwa „newsletter-anmeldung@xyz.de“ an.
2. Fordern Sie die Nutzer auf Ihrer Website auf, eine E-Mail an diese Adresse mit dem Betreff "Newsletteranmeldung" zu senden.
3. Versenden Sie dann eine Bestätigungsmail mit Bestätigungslink an diese Adresse.
4. Wenn die Anmeldung bestätigt wird, tragen Sie den Empfänger in Ihre Liste ein.
So besteht zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaber der E-Mail Adresse den Newsletter selbst angefordert hat und die Bestätigungsmail von den Gerichten NICHT als Spam eingestuft wird.
Autoren:
Dipl. Jur. Sebastian Erhardt
Rechtsanwalt Sören Seibert
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Sören Siebert auf Google+