Filesharer wird es freuen, die Industrie schaut in die Röhre. So zumindest könnte man das aktuelle Urteil des LG Hamburg vom 14.03.2008 (Az. 308 O 76/07) zusammenfassen. Für die Piratenjäger ist es jedenfalls ein herber Rückschlag. Denn nach Ansicht des Hamburger Gerichts sind die bisher üblichen Beweismittel wie Protokolle und Bildschirmausdrucke nicht ausreichend. Auf diesen finden sich üblicherweise die Dateinamen, sowie IP-Adresse desjenigen, der diese zum Upload bereitgestellt hat. Diese stellen jedoch kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen dar, so die Begründung der Richter und reichen deshalb alleine nicht aus, um die Zugehörigkeit einer IP-Adresse zu einem bestimmten Nutzer zu nachzuweisen.
So hatte im Vorliegenden Fall ein Tonträgerhersteller auf Unterlassung geklagt. Wie üblich reichte dieser als Nachweis für den rechtswidrigen Upload entsprechende Protokolle und Ausdrucke der Staatsanwaltschaft und eines von ihm beauftragten Unternehmens ein. Anhand dieser sollte nachgewiesen werden, dass die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet werden kann.
Das LG Hamburg wies die Klage ab und akzeptierte die von dem Kläger übermittelten Ausdrucke als Beweise nicht. Die selbst gefertigten Ausdrucke sind nach Ansicht des Gerichts kein geeignetes Beweismittel dafür, dass der Anschlussinhaber die bezeichneten Aufnahmen über seinen Internetanschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht hat.
Auch eine Aussage des als Zeugen benannte Leiters des Ermittlungsunternehmens ließ das Gericht nicht gelten, da dieser bei der Nachforschung im konkreten Fall nicht anwesend war und die Musikdateien nicht angehört hat.
Fazit:
Das Urteil ist als Rückschlag für die Musikindustrie den Kampf gegen Onlinepiraten zu werten. Allerdings heißt dies nicht, dass Filesharing bei Verstößen gegen das Urheberrecht nicht mehr verfolgt wird. Es wurden hier lediglich die Anforderungen an die notwendigen Beweismittel höher gesetzt.
Autor: Christian Hense
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