Immer wieder ist umstritten ob sich beim Verkauf von rechtswidrigen Artikeln im Rahmen von Online-Auktionen auch der Diensteanbieter strafbar macht. Der Verkäufer haftet rechtlich als Störer, der Betreiber der Verkaufsplattform kann grundsätzlich als Mitstörer in Anspruch genommen werden. Jedoch geht dies nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Im vorliegenden Fall hatte das OLG Brandenburg (Urt. v. 13.06.2006 - Az.: 6 U 114/05) zu entscheiden, ob eBay beim Verkauf einer DVD mit jugendgefährdendem Inhalt als Mitstörer rechtlich zu belangen ist. Zunächst hatte das Gericht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen eBay mangels Rechtsgrundlage verneint. Ein Verstoß gegen die eigenen AGB kann eBay nicht vorgeworfen werden. Eine unlautere Wettbewerbshandlung, also das sich Verschaffen eines Vorteils im Wettbewerb unter Umgehung gesetzlicher Vorschriften, liegt nicht vor. Zwar stellt das Einstellen der jugendgefährdenden DVD einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz dar, doch kommen bei eBay Verträge immer nur zwischen Verkäufer und Käufer und niemals mit eBay direkt zustande. eBay ist lediglich Dienstleister, der Informationen für einen Nutzer speichert oder durchleitet. Die Angebote macht sich eBay dabei nicht zu eigen. Jedoch haftet eBay ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verletzungshandlung durch den eingestellten rechtswidrigen Artikel. Ab diesem Moment ist der Dienstleister verpflichtet, das Angebot unverzüglich zu sperren. Kommt er dem nicht nach, haftet er als Mitstörer.
Im vorliegenden Fall hat eBay sofort nach Kenntnisnahme das umstrittene Angebot aus dem Netz genommen und ist somit seiner Prüfungspflicht ausreichend nachgekommen. Eine vorherige Überprüfung aller Inhalte ist faktisch und rechtlich weder möglich noch nötig. Auch gibt es keine Vorschrift, die Online-Plattformen zwingt, ihre User mittels eines Altersverifikationssystems zu kontrollieren. Allerdings hat der BGH (“Rolex” - Entscheidung, Urt. v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 304/01).festgestellt, dass in solchen Fällen die Diensteanbieter Ihnen zumutbare Kontrollmöglichkeiten durchführen müssen. Was darunter zu verstehen ist, bleibt umstritten. In verschiedenen unterinstanzlichen Entscheidungen wurde beispielsweise gefordert, einen automatischen Blacklist - Filter für alle Veröffentlichungen einzurichten. Hierbei kommt es jedoch immer auf die tatsächliche Machbarkeit an.
Fazit:
Diese Entscheidung stärkt den Schutz der Anbieter von Online-Marktplätzen. Eine generelle Überprüfung aller Angebote auf mögliche Verletzungshandlungen ist nicht zuzumuten, da sie rechtlich und zeitlich nicht machbar ist. Zudem würde die Autonomie der Nutzer und die Schnelligkeit des Handels im Internet beeinträchtigt. Die rechtliche Verantwortung bleibt somit grundsätzlöich beim Verkäufer.
Autor: Stud. Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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