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Vertragsschluss bei umgekehrter Versteigerung im Internet

Unter einer so genannten "umgekehrten Online-Auktion" versteht man die Nachfrage nach einer Dienstleistung oder einem Produkt durch einen Interessierten. Anbieter der Dienstleistung oder der Ware können dann mit den anfallenden Kosten/Preis ein Gebot abgeben. Je günstiger das Gebot, desto eher kommt nach Ende der Auktionsfrist ein Vertrag mit dem Auftraggeber zustande. Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: I ZR 40/01, Urteil vom 13.11.2003) hat bereits im Jahr 2003 entschieden, dass "umgekehrte Online-Versteigerungen" grundsätzlich rechtlich zulässig sind. Auch wenn dabei der Preis alle 20 Sekunden automatisch sinkt, ist darin kein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es dabei um die umgekehrte Auktion eines Produktes.

In einem aktuellen Fall hatte nun das OLG Hamm (Az.: 21 W 8/07, Urteil vom 27.02.2007) ebenfalls über den Vertragsschluss bei einer umgekehrten Online-Auktion zu entscheiden. In diesem Fall ging es um eine zu erbringende Dienstleistung. Das Gericht sah in der Einstellung des Auftrages in das Auktionsportal und die anschließende Abgabe des günstigsten Gebots einen wirksamen Vertrages. Dabei stellt eine "14-tägige Bedenkzeit" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auktionsplattform kein Problem dar. Hierzu führte das OLG aus: „Diese AGB werden (...) nicht als solche in das Rechtsverhältnis der Auktionsbeteiligten untereinander einbezogen, sind jedoch bei der Auslegung ihrer Erklärungen zu berücksichtigen. Damit bewirken sie im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller die Einstellung der Auktion durch den Antragsgegner von seinem Empfängerhorizont aus so verstehen konnte, dass dieser im voraus mit einem Zustandekommen des Vertrages nach den Regeln der Nr. 3.5.1 der AGB einverstanden war." Dies müsse erst recht gelten, wenn dem Einstellenden nach Ende der Auktion noch ein Zeitraum von 14 Tagen eingeräumt werde, in dem dieser einen anderen Bieter der Versteigerung anstelle des Bieters des günstigsten Gebotes als Vertragspartner wählen könne.

Grundsätzlich erkennt das Gericht an, dass es beim Abschluss eines Werkvertrages im Gegensatz zu einem Kaufvertrag bedeutsamer einzuschätzen sei, wer Vertragspartner werde. Jedoch könne dieses Risiko auch durch das zweiwöchige Wahlrecht nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dazu das Gericht: "Es besteht aber kein Grund, den potentiellen Auftraggeber einer Werkleistung dieses Risiko nicht aus freien Stücken eingehen zu lassen. Bauleistungen und andere Werkleistungen werden am normalen Markt in so großem Umfang angeboten, dass ein faktischer Zwang, sich auf eine Vergabe im Rahmen einer Internetauktion und die damit verbundenen Risiken einzulassen, nicht ersichtlich ist.".

Fazit:
Auch bei einer umgekehrten Online-Auktion können nach ständiger Rechtssprechung rechtswirksame Verträge zustande kommen. Die beteiligten Parteien sollten sich bei Einstellung eines Angebotes und bei Abgabe eines Gebots also immer genau über die rechtlichen Folgen bewusst sein.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Vertragsrecht und Online-Auktionen: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Onlineauktionen
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