Im konkreten Fall ging es um den Verkauf von 2 Kg „frisch hergestelltem und ofengebackenen fränkischen Leberkäse“ auf der Verkaufsplattform von eBay. Das Landgericht (LG) Hof (Az.: 24 O 12/07, Urteil vom 26.01.2007) hatte zu entscheiden, ob die fehlende Grundpreisangabe auf der Angebotsseite einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) darstellt. Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass die fehlenden Angaben nicht ausreichend sind, um einen solchen Verstoß nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzunehmen.
In § 2 Abs.1 Satz 1 PAngV heißt es: "Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß (...) anzugeben." Der Grundpreis bei Wurstwaren beträgt dabei 1 Kilogramm. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass bei einer eBay-Auktion jedoch nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis bestimme: "Es ist daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. In einem solchen Fall sind weder der Verbraucher noch der Wettbewerb schutzwürdig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt."
Das Gericht sieht deshalb den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Nr.5 PAngV als einschlägig an. Dieser schließt die Anwendung der oben genannten Vorschrift für Versteigerungen aus. Da es sich beim Handel auf eBay nicht um eine klassische Versteigerung nach dem BGB handelt, hat das LG ergänzt, dass dies in diesem Falle auch für "Internet-Auktionen" gelte.
Das Gericht sah im vorliegenden Fall auch keine Wettbewerbsverletzung und erklärte dazu: "Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) ist dann nicht anzunehmen, wenn zwei Unternehmen bei Internetgeschäften derart unterschiedliche Formen der Bestell- und Kaufabwicklung wählen, als dass bei dem einen Unternehmen eine Bestellung im Rahmen „eines virtuellen Kaufhauses“ direkt möglich ist, während bei dem anderen eine derartig direkte Abwicklung nicht zur Verfügung steht (hier: Im Gegensatz zum Verfügungsbeklagten konnte bei der Verfügungsklägerin nicht direkt über das Internet ein Kaufvertrag über einen bestimmten Artikel geschlossen – „echter", funktionsfähiger Onlineshop - werden; vielmehr war eine Bestellung nur via E-Mail oder Telefon möglich). Dann betätigen sich die Unternehmen nicht auf demselben sachlich und zeitlich relevanten Markt. Ebenso wenig reicht die Vorlage einer Gewerbeanmeldung (hier: u.a. für Internethandel mit Lebensmitteln) allein aus, um darzulegen, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht."
Fazit: Selbst wenn die geltend gemachte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV grundsätzlich Anwendung gefunden hätte, läge in diesem Fall ein so genannter Bagatellverstoß vor. Einen solchen kann man annehmen, wenn der Grundpreis durch eine einfache Rechnung zu ermitteln ist. Vorliegend hätte der Käufer den Preis für 2 Kg Leberkäse einfach halbieren müssen. Nicht jeder Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist deswegen auch rechtswidrig.
Autor: Philipp Otto
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