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Musterbelehrung zum Widerrufsrecht bei eBay-Kauf doch nicht rechtswidrig?

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 W 129/07) stellt es keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist.

Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2011 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Muster - Widerrufsbelehrung 2011, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".

Zwar ist dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung ist es für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich, dass die Ware beim Empfänger eingeht. Es wäre jedoch eine Überspannung der Pflichten eines Gewerbetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber, so das Oberlandesgericht Hamburg.

Weiter geht das Gericht davon aus, dass auf bei einem „Sofort Kaufen“-Angebot auf der Handelsplattform eBay eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform weder vor noch bei, sondern frühestens nach Vertragsschluss dem Käufer mitgeteilt wird. Damit betrage die
Widerrufsfrist 1 Monat.

Darüber hinaus sind AGB wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Ware unfreie Pakete vom Verkäufer nicht angenommen würden den Hamburgern Richtern zufolge unzulässig, da unrichtig über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufsrechts belehrt wird. Sie seien damit zugleich wettbewerbswidrig. Der Unternehmer habe bei Ausübung des Widerrufs die Kosten der Rücksendung zu tragen. Dies bedeute, dass der Verbraucher die Ware unfrei zurücksenden kann und nicht dazu verpflichtet ist, die
Kosten vorzuschießen.

Fazit:

Die zahlreichen Unklarheiten im Zusammenhang mit der amtlichen Widerrufsbelehrung kann auch das OLG Hamburg nicht ausräumen. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes bei Rechtsverstößen im Internet können sich Abmahner einfach ein anderes Gericht aussuchen. Die Rechtslage bleibt weiterhin sehr unübersichtlich.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und Widerrufsbelehrung:
http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/197.html

Rechtsanwalt Siebert - Rechtsberatung eBay-Shops und Widerrufsbelehrung

 

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