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Gebühr für Rücklastschrift von 50 Euro in AGB bei Billigflieger ist rechtswidrig

In einem aktuellen Fall hat die 8. Zivilkammer des Landgericht (LG) Dortmund (Az.: 8 O 55/06, Urteil vom 25.05.2007) entschieden, dass die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die vorsieht, dass im Falle einer Rücklastschrift eine Gebühr von 50 Euro anfällt, rechtswidrig ist.

In der umstrittenen Klausel des Anbieters von so genannten Billigflügen heißt es: "Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 Euro pro Buchung". Der Kläger sah diese Klausel als unwirksam an, da es zum einen bereits an der Anspruchsgrundlage für einen Schaden fehle, der pauschaliert werden könne und zum anderen die berechneten Gebühr viel zu hoch sei. Konkurrenten des Anbieters greifen danach entweder gar nicht auf die Geltendmachung solcher Gebühren zurück oder wenn, dann maximal in Höhe von 25 Euro. Er forderte deswegen, dass das Gericht dem Anbieter die weitere Verwendung der Klausel verbiete.

Das beklagte Unternehmen argumentierte, dass eine Rücklastschrift für sie mit erheblichen Kosten verbunden wäre, die eine solche Gebühr rechtfertige. Pro Rücklastschrift berechnete das Unternehmen einen Zeitaufwand von 72 Minuten.

Das Gericht hat nun entschieden, dass dem Kläger der Unterlassungsanspruch gegen den Anbieter zusteht. Dabei stellte das LG Dortmund grundsätzlich fest, dass eine Rücklastschrift bei einem nicht ausreichend gedeckten Konto eine Pflichtverletzung darstellt, die einen Anspruch auf Schadensersatz auslöst. Allerdings verstoße die dargestellte Klausel gegen § 309 Nr.5 BGB. Im Urteil heißt es dann weiter: "Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden (...). Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten ist hier im Hinblick auf die in die Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen."

Und weiter: "Die Müheverwaltung bei der Rechtswahrnehmung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist deshalb von ihm alleine zu tragen. (...) Soweit durch die Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht, ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig (...)." Aus diesen Gründen hat das Gericht die in den AGB verankerte Pauschale insgesamt als unwirksam angesehen.

Fazit:
Wer Angebote im Internet wahrnimmt oder Verträge online abschließt, sollte immer die AGB ganz genau lesen. Nicht selten verbergen sich darin böse Überraschungen. Wie dieser Fall zeigt, kann auch ein relativ kleiner Betrag wie 50 Euro bereits rechtswidrig sein. Dem Kläger ist es zu verdanken, dass das Unternehmen nun diese Klausel aus ihren AGB streichen muss.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Vertragsgestaltung im Internet und AGB: Rechtsanwalt Sören Siebert


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