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EUGH: keine „Abnutzungsgebühr“ für defekte Ware

Gerade Elektrogeräte geben relativ regelmäßig genau kurz nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefrist den Geist auf. Hier hat man als Käufer häufig schlechte Karten, da Kulanzansprüche in der Regel nicht gewährt werden.

Sobald an der gekauften Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auftritt, stehen dem Kunden gegenüber dem Verkäufer zahlreiche gesetzlichen Ansprüche zu. Dies sind vor allem Reparatur oder Ersatzlieferung bzw. Minderung oder Rückabwicklung des Kaufvertrages. Hier haben sich die Verkäufer einen cleveren Weg einfallen lassen, dem Kunden trotzdem Geld für die defekte Ware abzunehmen. Die Argumentation:

Die Ware hat schließlich eine bestimmte Zeit funktioniert. Für diesen Zeitraum, in dem der Kunde die Ware genutzt hat, soll er doch bitte einen Betrag als Nutzungsentschädigung zahlen. Die Berechnung dieser Entschädigung war dabei als Kunde kaum nachzuvollziehen. Kurioserweise lag der Betrag, der für den Wertersatz zu zahlen war, je nach Nutzungsdauer häufig in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis der Ware.

Dieses Vorgehen wählten in der Vergangenheit insbesondere große Versandhändler und Elektronikmärkte. Die Rechtsprechung in Deutschland bis hin zum Bundesgerichtshof hat diese Ansprüche auch stets anerkannt.

In einem Verfahren, dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Versandhändler Quelle geführt hatte, gaben die Gerichte Quelle auch bis hin zum BGH  Recht. Der BGH sah keinen Verstoß gegen deutsches Recht, hatte jedoch Bedenken an der europarechtlichen Zulässigkeit der Regelung und legte die Sache zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Az.: C-404/06) vor.

Der entschied nun, dass diese „Nutzungsgebühr“ nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren ist, insbesondere nicht mit der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf.

Fazit:

Der EuGH stärkt damit die Rechte der Verbraucher. Die Unternehmen werden in Zukunft viele Preise neu kalkulieren müssen oder den Kunden stärker zu hochwertigen Waren raten, um Mängelansprüche während der Gewährleistungsfrist möglichst zu vermeiden. Allerdings versuchen insbesondere die großen Elektronikmärkte in der Praxis ohnehin, die Ansprüche im Rahmen der Garantie auf den Hersteller abzuwälzen.

Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert - Rechtsberatung Vertragsrecht im Internet


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